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Amokfahrt in aller Öffentlichkeit

Zeitung hat nicht gegen den Täterschutz nach Ziffer 8 verstoßen

„Hier lacht und tanzt der Amokfahrer von Trier“ titelt eine Boulevardzeitung in ihrer Online-Version. Es geht im Bericht um den mutmaßlichen Täter. Die Redaktion zeigt mehrere Fotos, auf denen der Mann erkennbar dargestellt wird. Ein Nutzer der Zeitung kritisiert die Veröffentlichung der Klarfotos. Diese verstoße gegen den Täterschutz nach Richtlinie 8.1 des Pressekodex. Die Rechtsvertretung bezeichnet die Berichterstattung der Zeitung über die Trierer Amokfahrt als einen Musterfall von Ziffer 8 des Pressekodex. (Persönlichkeitsschutz). Bei der Abwägung zwischen dem berechtigen Interesse der Öffentlichkeit und den schutzwürdigen Interessen von Bernd W. seien nach Richtlinie 8.1, Absatz 2, Seite 2, zunächst die Intensität des Tatverdachts und die Schwere des Vorwurfs zu Gunsten des öffentlichen Berichterstattungsinteresses zu berücksichtigen. Die Amokfahrt des Bernd W. sei zweifelsfrei eine „außergewöhnlich schwere oder in ihrer Art und Dimension besondere Straftat“. Diese wiege besonders schwer und sei noch dazu in aller Öffentlichkeit begangen worden.