Eine nicht sonderlich geläufige Lebensform
Regionalzeitung thematisiert den Alltag von Vielliebenden
Unter der Überschrift „Grenzenlose Liebe im Polykül“ veröffentlicht eine Regionalzeitung in ihrem Wochenend-Magazin einen Beitrag, der eine ungewöhnliche Lebens- und Beziehungsform – ein Polykül – thematisiert. Es geht in dem Artikel um den Alltag von Vielliebenden. Die Namen der beteiligten Personen werden von der Redaktion geändert. Zum Beitrag gehört zudem ein Interview mit einer Psychologin zu polygamen Beziehungen. Die Beschwerdeführerin wendet sich auch im Namen der für den Artikel interviewten Personen mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie lebt in einer polyamoren Beziehung, eine Lebensweise, die in der breiten Bevölkerung nicht sonderlich geläufig sei. Sie habe sich über die Gelegenheit gefreut, die Sichtweise auf diese Lebensform im Rahmen eines Interviews zu erweitern. Der veröffentlichte Text enthalte jedoch falsche Tatsachenbehauptungen und verstoße gegen presseethische Grundsätze. Die Zeitung bemühe sich zwar um eine gute Darstellung der Polyamorie, doch habe sich die Berichterstattung als homophob und inter- bzw. transphob erwiesen. Die Diskriminierung durch die Redaktion beziehe sich in erster Linie auf zwei nicht binäre Personen, die weder Mann noch Frau seien. Der im Artikel als „Linda“ bezeichnete Mensch habe den Personenstand „divers“ und verwende im Alltag einen geschlechtsneutralen Namen. „Oliver“ sei für die Zeitung zu „Linda“ geworden. Mit anderen Interviewten sei die Zeitung ähnlich verfahren. Mit dieser Art der Darstellung hätten sich – so die Beschwerdeführerin – die Interviewten nicht einverstanden erklärt. Wenn eine derart eingeschränkte Darstellung der Wunsch der Redaktion gewesen wäre, dass hätte sie sich an ein anders Polykül (Verbund mehrerer Polyamorer) wenden müssen. Der Ressortleiter Magazin der Zeitung teilt mit, der kritisierte Beitrag sei nach gründlichem Vorlauf verfasst worden. Autorin sei eine langjährige zuverlässige Kollegin, der es gelungen sei, Kontakt zu den handelnden Personen herzustellen. Alle Personen seien anonymisiert worden. Die Redaktion räumt ein, dass in dem Beitrag die Geschlechter der handelnden Personen nicht detailliert zugeordnet worden seien. Die Leser hätten daher nicht erfahren, wer von ihnen sich als nonbinary, bi- oder pansexuell definiere. Diese Zuordnung zu übernehmen, hätte den Rahmen und den Anspruch des Beitrages deutlich überschritten. Der Chefredakteur ergänzt die Stellungnahme des Ressortleiters. Die Beschwerdeführerin habe den Vorschlag eines erklärenden Nachtrags angenommen. Es werde ein Text verfasst, in dem die Geschlechterrollen und Geschlechterbeziehungen der handelnden Personen klargestellt würden. Den Beitrag werde die Redaktion gleich nach dem Eingang veröffentlichen.