Impftermine: Falsche Hoffnungen geweckt
Schwerer Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht
Eine Regionalzeitung berichtet online über das neue Corona-Impfzentrum am Verlagsort. Es geht darum, wann das Impfzentrum startet und warum es noch keine Termine gibt. Im Teaser heißt es, das Zentrum werde seine Arbeit aufnehmen, sobald genügend Impfstoff vorhanden sei. Der Zeitplan dafür stehe nun fest. Ein Leser der Zeitung fügt seiner Beschwerde eine frühere Version der Überschrift bei. Da hatte die Zeitung die Frage gestellt, wie man an Termine komme. Die Überschrift suggeriere, dass der Artikel beantworte, wie man einen Impftermin bekomme. Der Beschwerdeführer fügt den Tweet bei, der den Artikel folgendermaßen bewirbt: „Der Zeitplan steht und wie man an Termine kommt, ist auch klar. Das Impfzentrum in (…) startet (…). Das sei nicht korrekt. Im Artikel erfahre man, dass das Rote Kreuz noch keine Termine vergebe, da das Terminvergabesystem noch im Aufbau und die Anzahl der verfügbaren Impfdosen noch unbekannt sei. Dass die im ursprünglichen Artikel angekündigte Information nicht enthalten sei, werde dem Leser nicht mitgeteilt. Die Berichterstattung sei geeignet, bei den Nutzern einen falschen Eindruck vom Inhalt der Beiträge hervorzurufen. Ein Vertreter des Verlages räumt in seiner Stellungnahme ein, dass die Überschrift missverständlich sei. Sie sei unmittelbar nach Eingang des Twitter-Hinweises des Beschwerdeführers geändert worden. Soweit der Beschwerdeführer ausführe, die Korrektur der Überschrift hätte nach Ziffer 3, Richtlinie 3.1, des Pressekodex für den Leser erkennbar gemacht werden müssen, irre dieser. Der Beitrag habe für sich genommen keine falsche Tatsachenbehauptung enthalten Dies sei aber Voraussetzung für eine Hinweispflicht nach Ziffer 3 des Pressekodex.