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Gerichtsberichterstattung

Freundin eines Mordopfers beanstandet Wiedergabe von Details

Eine 46-jährige Frau wird in ihrer Wohnung ermordet. In einem Indizienprozess, der dreieinhalb Monate dauert, wird einem 26-jährigen ehemaligen Wohnungsnachbar des Opfers vorgeworfen, die Frau in sexueller Absicht bedrängt, ihren Widerstand gebrochen und sie schließlich getötet zu haben. Das Urteil des Schwurgerichts lautet „lebenslänglich“. Die Zeitung am Ort berichtet in sieben Folgen über den Ablauf des Verfahrens. In einem der Artikel wird der Verteidiger des Angeklagten mit der Erklärung zitiert, es sei ein Fehler gewesen, die Ermittlungen nach der positiven DNA-Analyse auf männliche Verdächtige zu begrenzen. Aus der Polizeistatistik gehe zweifelsfrei hervor, dass die Mehrzahl der Tötungstaten Beziehungsdelikte seien. Nach polizeilichen Erkenntnissen habe das Mordopfer zwar eine gleichgeschlechtliche Neigung, aber auch Männerbeziehungen gehabt. Es gebe Hinweise auf frühere Eifersuchtsszenen mit einer Freundin, bei der es auch zu körperlicher Gewalt gekommen sei. In seinem Bericht über die Urteilsverkündung erwähnt das Blatt, die sonst so übervorsichtige Frau, die an dem Abend selbst nicht mehr nüchtern gewesen sei, habe offenbar nicht so reagiert wie ihre Bekannten es erwartet hätten und den jungen Mann in die Wohnung gelassen. Bei der Obduktion seien 1,74 Promille Blutalkohol festgestellt worden. Eine Freundin des Opfers schaltet den Deutschen Presserat ein. Sie ist der Ansicht, dass die Ausführungen des Anwalts nicht in die Öffentlichkeit gehören. Die Eifersuchtsszenen und die körperliche Gewalt zwischen den Freundinnen seien frei erfunden. Des weiteren würden das Opfer und auch die Hinterbliebenen identifizierbar. Auch in dem zweiten Beitrag würden wieder Arbeitgeber und Adresse des Opfers genannt. Außerdem sei es unnötig, über den Blutalkoholgehalt der getöteten Frau zu berichten. Mit dem Artikel werde suggeriert, dass das Mordopfer den Straftäter gekannt habe, leichtfertig und dem Alkohol zugeneigt gewesen sei. Dadurch komme der Leser schnell zu dem Schluss, dass nicht der Mörder, sondern das Opfer selbst Schuld trage. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die Äußerungen des Anwalts seien im Konjunktiv formuliert worden. Im Absatz davor werde sehr deutlich unterstrichen, dass diese Äußerung Bestandteil der Verteidigungsstrategie gewesen sei. Man habe bewusst auf die Wiedergabe intimer Details verzichtet, die der Angeklagte vorgebracht habe. Die Äußerungen des Verteidigers seien jedoch wichtig erschienen, um den Prozessablauf zu beschreiben. (2001)