Alkohol und Drogen auf dem Turnhallendach
Redaktion der Zeitung kann sich auf das Behördenprivileg berufen
Eine Regionalzeitung berichtet gedruckt und online über Jugendliche auf einem Turnhallendach, die einen Rettungseinsatz auslösten. In den Überschriften der beiden Beiträge ist von harten Folgen die Rede, die auf eine Bierlaune gefolgt seien. Eine Leserin der Zeitung beschwert sich vor allem über diese Vorspann-Passage: „Zudem wertet die Polizei noch aus, ob die Drogen nicht nur in der Tasche waren.“ Diese Aussage widerspreche den Ziffern 1 und 2 des Pressekodex, da nachweislich von Seiten der Polizei in keiner Weise Alkohol- oder Drogentests durchgeführt würden. Der Chefredakteur der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Er sieht den Pressekodex durch die Berichterstattung in keiner Weise verletzt. Er steht auf dem Standpunkt, dass der monierte Beitrag der wahrhaftigen Unterrichtung der Öffentlichkeit entspreche. Der Chefredakteur verweist auf die Stellungnahme des Autors. Dieser beruft sich auf Angaben der Polizei. Er habe im Nachgang zu der Beschwerde den mittlerweile pensionierten Polizeichef kontaktiert. Der habe bestätigt, dass der Beitrag in vollem Umfang den Tatsachen entspreche. Bei den Jugendlichen auf dem Turnhallendach habe es deutliche Anhaltspunkte für umfangreichen Drogen- und Alkoholkonsum gegeben. Bei den Angaben, es seien keine Alkohol- und Drogentests durchgeführt worden, habe es sich um Aussagen von Behördenvertretern gehandelt. Dabei könne sich die Zeitung auf das Behördenprivileg berufen. Der Chefredakteur stellt fest, es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Angaben der Polizei nicht der Wahrheit entsprächen. Eine Stellungnahme der Jugendlichen sei der Redaktion nicht möglich gewesen, da die Polizei deren Identität im Hinblick auf die laufenden Ermittlungen und deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht preisgegeben habe.