Foto von einer Selbsttötung
Zum Verständnis der geschilderten Sachverhalte nicht notwendig
Eine Lokalzeitung berichtet, dass sich zwei lebensmüde Männer innerhalb von drei Stunden vor Eisenbahnzüge gestürzt haben. In den Beitrag eingefügt ist ein Foto, dass Polizeibeamte bei ihren Ermittlungen zeigt, während im Vordergrund zwischen Eisenbahngeleisen die abgedeckte Leiche eines der Selbstmörder zu sehen ist. Ein Leser des Blattes, als Reisender in einem der beteiligten Züge besonders betroffen, beschwert sich beim Deutschen Presserat. Nach seiner Ansicht besteht an einer Berichterstattung über Selbsttötung kein öffentliches Interesse. Nachahmungstäter würden durch solche Veröffentlichungen animiert. Auch inhaltlich sei der Bericht nicht richtig. Denn ein Ersatzzug wurde entgegen der Darstellung in der Zeitung nicht eingesetzt. Der beteiligte ICE konnte vielmehr weiterfahren. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, ihr Bericht beruhe auf zwei Pressemitteilungen der zuständigen Polizeidirektion. Die in Richtlinie 8.4 des Pressekodex gebotene Zurückhaltung bei der Berichterstattung über Selbsttötung sei gewahrt worden. Es seien weder Namen genannt noch nähere Begleitumstände geschildert worden. Die Redaktion sei sich der vom Beschwerdeführer angesprochenen Problematik durchaus bewusst, habe sich aber im Interesse der Öffentlichkeit für die Berichterstattung entschieden, da es teilweise zu erheblichen Behinderungen für die Bahnreisenden gekommen sei. Das aus der Entfernung aufgenommene Foto diene in Anbetracht der ungewöhnlichen Häufung zweier Suizide lediglich der Veranschaulichung der Berichterstattung. Eine Identifizierung des Opfers sei nicht möglich. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Mitteilung, dass für den beteiligten ICE ein Ersatzzug eingesetzt worden sei, beruhe auf Polizeiinformationen. Der Redakteur habe keinen Anlass gehabt, diese in Zweifel zu ziehen. (2001)