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Vorverurteilung

Keine Nachweise zum Zeitpunkt der Berichterstattung

Eine Regionalzeitung berichtet im Zeitraum von September 2000 bis März 2001 in mehreren Beiträgen über einen Lokalpolitiker, dem vorgeworfen wird, als kommissarischer Leiter eines Klinikums Gelder veruntreut und Steuern hinterzogen zu haben. Die Zeitung nennt den vollen Namen des Mannes. Dieser beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er ist der Ansicht, dass die Nennung seines Namens nicht gerechtfertigt sei. Außerdem kritisiert er, dass die Zeitung ihn zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht befragt habe und dass er in dem Artikel vorverurteilt werde. Der Presserat konzentriert seine Prüfung auf eine Passage, in der es heißt: „In welchem Umfang sich kriminelle Bosse in die eigene Tasche gewirtschaftet haben könnten, zeigt nur ein Beispiel.“ Die Chefredaktion der Zeitung betont in ihrer Stellungnahme, dass in ihrem Beitrag lediglich der Erkenntnisstand von Staatsanwaltschaft und Polizei im Ermittlungsverfahren wiedergegeben werde. In der kritisierten Passage sei von „kriminellen Bossen“ die Rede. Und unter „Bossen“ würden im Sprachgebrauch allgemein Menschen in höheren Positionen verstanden, so dass keine Eingrenzung auf den Beschwerdeführer vorgenommen werde. Dem Leser werde zwar vermittelt, dass auch er zu den „Bossen“ gehören könnte, dies sei jedoch zulässige Verdachtsberichterstattung. (2000/2001)