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Namensnennung bei Verdacht

Altenpfleger soll Aushilfskräfte sexuell belästigt haben

„Heimbetreiber aus ... (Name des Ortes) belästigte Mädchen“ lautet die Überschrift eines Artikels, in dem eine Regionalzeitung über Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen den Mitarbeiter eines Altenpflegeheims berichtet, der junge Aushilfskräfte unsittlich berührt und ihnen eindeutige Angebote gemacht haben soll. In dem Beitrag werden der Name des Mannes ebenso wie der seiner Freundin, die das Pflegeheim unter ihrem Namen betreibt, genannt. Der Betroffene beantragt beim Deutschen Presserat eine Rüge. Der Artikel enthalte falsche Angaben und verletze sein Persönlichkeitsrecht und das seiner Freundin. Der Autor des Berichts erklärt, die Angaben stammten sinngemäß und nahezu wörtlich vom stellvertretenden Leiter der Polizeiinspektion. Von einer Erfindung könne daher keine Rede sein. Der volle Name des Betroffenen sei in redaktioneller Verantwortung genannt worden. Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung habe die Zeitung akzeptiert. Der Name der Frau sei nicht genannt worden, weil sie die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sei, sondern als Betreiberin des Unternehmens auch seine Geschäftspartnerin (1998).