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Platzierung eines Textes

Der Feuilletonchef einer Zeitung soll entlassen werden. Der Vorgang mobilisiert einen großen Teil der Leserschaft. Mitarbeiter der Universität schalten eine Anzeige im Blatt, die sich gegen die geplante Entlassung wendet. Der Chefredakteur der Zeitung nimmt in einem redaktionellen Beitrag auf der selben Seite Stellung zu den Argumenten der Kritiker und verteidigt seine Entscheidung. Einer der Autoren der Anzeige, Professor an der Universität, moniert beim Deutschen Presserat eine Verletzung guter journalistischer Sitten. Er ist der Ansicht, dass die Zeitung in unfairer Art und Weise ihre Monopolstellung ausnutzt, und äußert Zweifel, ob die Anzeige unter diesen Umständen überhaupt bezahlt werden muss. Da der betroffene Chefredakteur den Verlag inzwischen verlassen hat – der Feuilletonchef ist geblieben – äußert sich die neue Chefredaktion zu der Beschwerde. Sie behauptet nicht, dass der Artikel zufällig auf der Seite gestanden hat, auf der auch die Anzeige platziert war. Sie betont aber, dass er auch nicht willkürlich dort stand. Da die öffentliche Diskussion über den Vorgang fast ausschließlich im Verlagsort gelaufen sei, habe man es für sinnvoll gehalten, den Text im entsprechenden Lokalteil zu veröffentlichen. Nach Ansicht der Chefredaktion lassen sich Inhalt und Platzierung des Artikels plausibel begründen, ohne zu unterstellen, die Monopolstellung sei unfair ausgenutzt worden oder es sei nur darum gegangen, die Anzeige zu konterkarieren. Gleichzeitig räumt sie ein, dass dieser Effekt jedoch eingetreten sein könnte. (1997)