Fotos
Eine Boulevardzeitung berichtet über das Schicksal eines deutschen Touristen in der Türkei. Über ein halbes Jahr lang sei der Mann, der mit einem Fahrrad einen Ausflug in das Landesinnere unternommen habe, vermisst gewesen. Jetzt habe man in einer Erdspalte sein Skelett gefunden. Der 42jährige sei verdurstet. Die Zeitung stellt ihrem Text ein Foto des Verstorbenen bei. Der Bruder des Unglücksopfers wendet sich an den Deutschen Presserat, weil er das Vorgehen der Zeitung für unseriös hält. Nach dem Verschwinden seines Bruders sei es zu einem Kontakt zwischen seiner Familie und der Zeitung gekommen. Der zugesagte Artikel sei aber nicht erschienen, auch ein zugesagtes Honorar sei nicht gezahlt worden. Vergeblich habe er daraufhin versucht, Fotos und andere Materialien zurückzubekommen. Statt dessen habe die Zeitung nach bekannt werden des Schicksals seines Bruders die Unterlagen für eine „dramatische Story“ ausgeschlachtet und sich dabei auch der Informationen bedient, die er ihr früher überlassen habe. Zumindest habe sie ein Porträt aus Privatbesitz, egal, woher es kam, ohne Absprache für den Artikel benutzt. Darüber hinaus enthalte der Artikel sachliche Fehler, insbesondere bei der Darstellung einer systematischen Suche, die es nicht gegeben habe. Die Rechtsabteilung des Verlages äußert die Vermutung, dass es dem Beschwerdeführer nicht darum gehe, ein journalistisches Fehlverhalten anzuprangern, sondern in den Genuss des vermeintlich vereinbarten Informationshonorars zu kommen. Mitarbeiter der Zeitung haben sowohl vor Ort als auch bei verschiedenen Familienmitgliedern recherchiert. Mit der Ehefrau des Beschwerdeführers sei ein Honorar nur für den Fall vereinbart worden, dass es zur Veröffentlichung eines Artikels kommt. Die zunächst vorgesehene Veröffentlichung sei aber gestoppt worden, weil die Ehefrau des Vermissten die zuvor gegebene Erlaubnis zur Veröffentlichung dreier Familienfotos widerrufen habe. Mit Ausnahme einiger Fotoprints, die in der Türkei entstanden und an den Beschwerdeführer zurückgesandt worden seien, gebe es keine weiteren Unterlagen oder Fotos, die der Bruder des Opfers der Redaktion zur Verfügung gestellt habe. Alle in der Redaktion vorhandenen Informationen seien eigenes Recherchematerial. Über den Fund der Leiche des Vermissten habe man – wie auch verschiedene Presseagenturen und andere Zeitungen – berichtet. Dabei habe man sowohl im Text als auch insbesondere bei der Fotoauswahl Rücksicht auf die Gefühle der Familie genommen. Das im Zusammenhang mit dem Artikel veröffentlichte Foto des Verstorbenen sei eines der Bilder, die man von dessen Ehefrau und nicht – wie vom Beschwerdeführer behauptet – von seinen Eltern erhalten habe. Weder der Beschwerdeführer noch die Eltern hätten der Redaktion irgendwelche Unterlagen bzw. Fotos zur Verfügung gestellt. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung habe die Ehefrau des Verunglückten keine Einwände gegen den Abdruck erhoben. (1997)