Homosexualität
Unter der Überschrift „Gianni Versace – Der Todesengel kam aus dem dunklen Teil seines Reiches“ berichtet eine Zeitschrift über den Modemacher Gianni Versace und dessen Sexualleben. In dem Beitrag werden die Homosexualität des Italieners herausgestellt und seine angeblichen Vorlieben als „dunkle Seiten“ seines Lebens beschrieben. Im Text finden sich Formulierungen wie „dunkle Triebe“, „Zwielicht der Halbwelt“, „dunkle Seite seines Reiches“ und „Exzess“. Unter der Überschrift „Leben Homosexuelle anders?“ wird im Anschluss ein Interview mit einem deutschen Sexualforscher veröffentlicht. In diesem Interview wird der Eindruck erweckt, dass Homosexuelle durchschnittlich häufig in die Drogenszene abrutschen. Weiterhin heißt es darin, dass in der arabischen Welt Homosexualität weit verbreitet ist. Schließlich stellt der Interviewte fest, es gebe immer noch den § 175 StGB, der besage, dass ein Mann über 18, der sexuelle Handlungen an einem Mann unter 18 vornimmt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren belegt wird. Ein Leser und eine Leserin, die für viele andere spricht, wenden sich an den Deutschen Presserat. Die Beiträge – so die übereinstimmende Meinung – diskriminieren Homosexuelle und diffamieren den italienischen Modemacher. Die Beschwerdeführer sehen in der Veröffentlichung eine tendenziöse Berichterstattung, die Homosexuelle ungerechtfertigterweise mit Drogen in Verbindung bringt und eine Falschaussage enthält: Der § 175 StGB sei mittlerweile abgeschafft. Der Bundesverband lesbischer und schwuler Journalist/inn/en beschwert sich gleichfalls, und zwar ausschließlich über das Interview. Er sieht darin eine Förderung von Vorurteilen gegenüber Homosexuellen und erkennt Aussagen, die entweder falsch sind (§ 175) oder denen grobe Fehlinterpretationen (Drogen und Gewalt) zugrunde liegen. Für die aufgestellten Behauptungen blieben sowohl die Zeitschrift als auch der Befragte selbst jeden Beweis schuldig. An keiner Stelle des Interviews gebe es einen Verweis auf wissenschaftliche Daten, welche die eine oder andere Behauptung belegen. Die Chefredaktion der Zeitschrift hat keinen Zweifel an der wissenschaftlichen Reputation des interviewten Sexualforschers. Ein diskriminierendes Bild sei in dem Interview nicht gezeichnet worden. Es müsse erlaubt sein, einen mit wissenschaftlichen Erkenntnissen untermauerten Erklärungsversuch für die Interdependenz der homosexuellen Szene, der kriminellen Szene und der Drogenszene insbesondere in Miami zu veröffentlichen. Bei ihrer subjektiven Wertung des Mordes an Versace habe sich die Redaktion auf das objektivierbare Umfeld berufen. Es sei pressenotorisch, in welchem Umfeld sich Gianni Versace in South Beach bewegt habe. Hinsichtlich des § 175 räumt die Chefredaktion ein, dass es beim Telefoninterview zu einem Übertragungsfehler gekommen sei. Diesen Fehler habe man mit der Veröffentlichung von Leserbriefen öffentlich bedauert und korrigiert. (1997)