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Sinti mit Falschgeld

Benennung der ethnischen Zugehörigkeit zum besseren Verständnis des Vorganges nicht notwendig

Zwei Männer und eine Frau stehen vor Gericht, weil sie laut Anklage eine Million Mark Falschgeld an den Mann hatten bringen wollen. Der Abnehmer sei jedoch ein verdeckter Ermittler der Polizei gewesen. Die Zeitungen am Ort berichten über den Fall. Die erste Zeitung bezeichnet einen der Angeklagten als Oberhaupt einer großen Sinti-Familie und beschreibt ihn wie folgt: Dünne Haarsträhnen, über den Kopf pomadisiert und zum Pferdeschwanz gebunden. Analphabet. Blaues Cashmere-Sakko, goldene Armbanduhr. Während sie den zweiten Angeklagten den lieben Onkel mit dem Spitznamen „Büffel“ nennt, spricht die zweite Zeitung von einem Rentner und Sinti-Geiger, der auf Rat aus Roma-Kreisen eine Sporttasche voller falscher Hunderter besorgt habe. Die selbe Zeitung hebt in einem zweiten Artikel über den Ausgang des Verfahrens die Zugehörigkeit der zu Gefängnisstrafen Verurteilten zur Gruppe der Sinti hervor. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma hält die Erwähnung der ethnischen Zugehörigkeit für einen Missbrauch der Pressefreiheit und beantragt eine Rüge des Deutschen Presserats. Die Rechtsabteilung des Verlags, in dem beide Zeitungen erscheinen, erklärt, im Vordergrund ihres Artikels stehe die Tat selbst, nämlich der Handel mit gefälschten Banknoten. Ein direkter Zusammenhang zwischen der Tat und der ethnischen Zugehörigkeit werde nicht her- und vor allem nicht herausgestellt. Der Fall sei bestimmt anders zu beurteilen, hätte es in der Schlagzeile geheißen „Sinti-Trio“ statt „Rentner-Trio“ oder „Hohe Strafen für Sintis“ anstatt „Hohe Strafen für Blüten-Händler“. Die Erwähnung der ethnischen Zugehörigkeit sei nach Inhalt und Aufmachung des Artikels insgesamt zu unbedeutend, um bei dem nach der Rechtsprechung maßgeblichen flüchtigen Durchschnittsleser etwaige Vorurteile erwecken zu können. (1998)