Sinti-Bande
Benennung der ethnischen Zugehörigkeit zum besseren Verständnis des Vorganges nicht notwendig
Zwei Frauen stehen vor Gericht. Der Staatsanwalt wirft ihnen dreiste Trickdiebstähle an der Haustür vor. Mit angeklagt ist ein Mann, der als Fahrer der beiden fungiert hatte. Wegen Bandendiebstahls werden die drei zu jeweils zwei Jahren Haft mit Bewährung verurteilt. Die Boulevardzeitung am Ort berichtet über das Verfahren. Unter der Schlagzeile “Sinti-Bande überfiel Senioren” schildert sie das Vorgehen der Trickdiebe, deren Opfer zehn Rentner im Alter von 78 und 103 Jahren waren. Auch im Text ist von einer Sinti-Bande und von Sinti-Frauen die Rede. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma ist der Ansicht, dass die Erwähnung der ethnischen Zugehörigkeit der Angeklagten für das Verständnis des Vorganges nicht notwendig war, und legt den Bericht dem Deutschen Presserat vor. Die Redaktion der Zeitung sieht ein, dass sie mit ihrer Berichterstattung gegen Ziffer 12 des Pressekodex verstoßen hat, und entschuldigt sich in einem Schreiben an den Beschwerdeführer. Zwar seien die Angaben korrekt, doch es habe keinen Grund gegeben, eine Bevölkerungsgruppe zu diffamieren. Auch sei es nicht notwendig gewesen, vor den Tricks der Angeklagten zu warnen, da die Delikte schon vor längerer Zeit begangen worden seien und die Täter sich auch nicht mehr in der Region aufhielten. Man sei verstärkt bemüht, solche Fehlleistungen künftig zu vermeiden. (1997)