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Privatanschrift des Herausgebers einer Zeitung

Unzulässiger Eingriff in die Privatsphäre

Eine Regionalzeitung berichtet in zwei Beiträgen über Vorwürfe, die ein Politiker von Bündnis 90/Die Grünen dem Vorsitzenden der CDU-Stadtratsfraktion macht. In entsprechenden Zitaten wird behauptet, der Kommunalpolitiker habe einem alternativen Stadtblatt, das dem “rechtslastigen Spektrum (NPD oder NPD nahestehend)” zuzurechnen sei, ein Interview gegeben. In zwei weiteren Beiträgen teilt die Zeitung ihren Lesern mit, dass sieben Mitglieder der CDU den Ausschluss ihres Stadtverbandsvorsitzenden fordern. In diesem Zusammenhang wird erwähnt, der Herausgeber des Stadtblattes sei wegen Volksverhetzung verurteilt worden. Die Zeitung nennt den Namen des Mannes und gibt dessen Privatadresse bekannt. Der Betroffene schaltet den Deutschen Presserat ein. Er erklärt, dass seine Zeitung nicht der NPD nahe steht und dass er nicht wegen Volksverhetzung, sondern wegen “Formsachen” sowie “Verunglimpfung” verurteilt worden sei. Schließlich moniert er die Bekanntgabe seiner Privatanschrift. Die Chefredaktion der Zeitung beruft sich auf entsprechende Presseerklärungen der Betroffenen. Wenn der Grünen-Politiker das Stadtblatt dem rechtslastigen Spektrum zurechne, so sei dies eine Meinungsäußerung und nicht eine Tatsachenbehauptung. Mit der Bekanntgabe der Privatanschrift habe man die Beziehungen beider Politiker zueinander dokumentieren wollen. Tatsächlich sei es jedoch unnötig gewesen, die Adresse zu nennen, da der enge Zusammenhang zwischen den beiden auch auf andere Weise hätte belegt werden können. (1997)