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Auskunftsanspruch der Presse

Zeitung berichtet über ihren Streit mit der Gemeinde

Eine Heimatzeitung berichtet über ein Verfahren, das sie gegen den Bürgermeister bzw. die Gemeinde, der er vorsteht, wegen Verletzung des Auskunftsanspruches der Presse angestrengt hat. Der Anwalt des Bürgermeisters beschwert sich beim Deutschen Presserat. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei der Redaktion die gewünschte Auskunft bereits gegeben worden. Dies würde jedoch in dem Beitrag nicht erwähnt. Außerdem werde der Eindruck erweckt, der Bürgermeister stehe vor Gericht und nicht die Gemeinde. Vorverurteilend wirke die Passage: „.. wegen wiederholten Verstoßes gegen das Gesetz über Freiheit und Recht der Presse muss sich nun demnächst Bürgermeister ... (folgt der Name) vor dem Verwaltungsgericht verantworten“. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, das Schreiben der Gemeinde mit der erbetenen Auskunft sei erst nach Redaktionsschluss eingegangen. Indes sei auch nach diesem Schreiben der Bericht im Kern noch richtig. Die Beschwerdeführer hätten die gewünschte Auskunft fünf Monate nach dem anwaltlichen Schreiben der Zeitung erteilt. Hinzu komme der mäßige Informationsgehalt der Auskunft, mit dem die Gemeinde den Auskunftsanspruch offensichtlich nur formell erfüllen wollte. Der Bürgermeister werde nicht zu Unrecht hervorgehoben. Schließlich sei er derjenige, der über die Erteilung der Auskunft zu entscheiden habe. Zum Vorwurf der Vorverurteilung äußert die Redaktionsleitung die Ansicht, aus den Richtlinien zu Ziffer 13 ergebe sich, dass die Vorschrift in erster Linie für die Berichterstattung über laufende Strafverfahren gelte. Hier sei die Gefahr einer Vorverurteilung der Beschuldigten besonders hoch. Anders verhalte es sich jedoch bei der Berichterstattung über Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren. In derartigen Verfahren bestehe wohl kaum die Gefahr einer Vorverurteilung. In einem solchen Verfahren einen Sachverhalt und die Rechtslage zu erörtern, sei für den Inhaber eines politischen Amtes möglicherweise unangenehm, als Erscheinung in einer Demokratie aber hinzunehmen. (1998)