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Namensnennung bei öffentlichen Aktionen

Wer öffentlich auftritt, muss damit rechnen, dass die Zeitung ihn nennt

Rechtsextremisten planen eine Kundgebung, weil die Tochter einer Mitinitiatorin von der Schule verwiesen worden ist. Eine Zeitung am Ort weist in mehreren Beiträgen auf das Ereignis hin und berichtet auch über eine Demonstration aus dem selben Anlass. Die betroffene Frau legt durch ihren Anwalt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Sie beanstandet die Nennung ihres Namens und ihres Wohnorts sowie die Bloßstellung ihrer Tochter. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Nennung des Namens der Frau für gerechtfertigt, da sie mit ihrer rechtsradikalen Gesinnung in einer Fernsehsendung unter dem Titel “Rassist trifft Klasse” öffentlich aufgetreten sei. Zudem sei sie auch schon früher namentlich öffentlich in Erscheinung getreten, wie die Zeitung mit einem entsprechenden Flugblatt belegt. Den Nachnamen der Tochter, stellt der Chefredakteur schließlich fest, habe seine Redaktion jedoch nicht ausgeschrieben. Man habe lediglich den Vornamen und den Anfangsbuchstaben des Familiennamens angegeben. (1998)