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Zwangsversteigerung

Ex-Bürgermeister muss sich Bekanntgabe von Details gefallen lassen

Unter der Überschrift „Hab und Gut für ein Luftschloss“ berichtet eine Regionalzeitung über die Zwangsversteigerung des Wohnhauses eines ehemaligen Bürgermeisters. Sie zitiert den zuständigen Sachbearbeiter der Kreissparkasse und den Betroffenen selbst, erwähnt das Engagement des Ex-Bürgermeisters um einen nie verwirklichten Ferienpark und teilt mit, der Stadtrat kreide ihm in Sachen Ferienpark Versäumnisse und eigenmächtiges Handeln an, was der Stadt einen Schaden von über einer Million Mark eingebracht habe. Ob mit den 550.000 Mark, die für das Haus veranschlagt seien, die Verbindlichkeiten des Betroffenen gedeckt seien, darüber wolle die Kreissparkasse keine Auskunft geben. In einem zweiten Bericht unter der Überschrift „Ein Gebot blieb aus“ informiert das Blatt, dass sich innerhalb der gesetzlichen Bieterfrist kein Interessent gemeldet habe und dass jetzt ein zweiter Termin angesetzt werden müsse. Detailliert geht die Zeitung dann auf die Hypotheken ein, mit denen das Haus belastet sei. Sie zählt dreizehn Einträge im Grundbuch auf, gibt Einzelbeträge an, nennt einzelne Gläubiger und beziffert den Gesamtwert der Forderungen auf rund 783.000 Mark. Allein die Gerichtskosten machten knapp 10.000 Mark aus. Die Tochter des betroffenen Bürgermeisters reicht beide Veröffentlichungen beim Deutschen Presserat ein. Sie ist der Ansicht, dass das Persönlichkeitsrecht ihres Vaters durch die Bekanntgabe der Details verletzt worden sei. Es bestehe kein öffentliches Interesse an einer Berichterstattung in dieser Ausführlichkeit. Die Redaktionsleitung der Zeitung erklärt, das Verhalten des Bürgermeisters während seiner Amtszeit wirke über die Jahre hinaus und berühre nach wie vor öffentliches Interesse. Die Versteigerung resultiere nachweislich aus vielen Forderungen, die sich aus einem Ferienparkskandal während der Amtszeit des Bürgermeisters ergeben hätten. Dieser habe sich mit seinem Privatvermögen an diesem Projekt beteiligt. Die Redaktion ist der Auffassung, dass sich daraus ein Anrecht der Öffentlichkeit ableite zu erfahren, ob und wann die Forderungen beglichen und die Schuld ihres ehemaligen Bürgermeisters abgetragen sei. Zudem seien alle im Artikel genannten Zahlen zum Vorgang öffentlich bei dem Zwangsversteigerungstermin genannt worden. (2000)