Namensnennung bei Verdacht der Untreue
Zeitung berichtet über Wiederbeschäftigung einer entlassenen Angestellten
In Lokal- und Landesteil berichtet eine Regionalzeitung in mehreren Artikeln über eine Angestellte, die von einem Kreisverband des Roten Kreuzes wegen des Verdachts der Veruntreuung von Beträgen bis zu einer halben Million Mark entlassen und von einem anderen Kreisverband des Roten Kreuzes dann als freie Mitarbeiterin für ein EDV-Projekt engagiert worden ist. In den Beiträgen wird der volle Namen der Frau genannt, in einigen auch ein Foto von ihr veröffentlicht. Die Betroffene wendet sich mit einer Beschwerde an den Deutschen Presserat. Sie sieht durch die Nennung ihres Namens und die Veröffentlichung ihres Fotos ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Durch diese Beiträge werde sie zudem vorverurteilt. Der Zeitungsverlag erklärt, man habe den Namen der Frau genannt, weil bereits die Kündigung ein halbes Jahr zuvor erheblichen Wirbel verursacht habe. Die Beschwerdeführerin sei wegen des Verdachts der Untreue und der Unterschlagung von annähernd einer halben Million Mark entlassen worden. Vor diesem Hintergrund sei es verwunderlich, dass ein anderer Kreisverband des Roten Kreuzes die ehemalige Angestellte erneut in seine Dienste aufgenommen habe. Noch mehr verwundere an dem Vorgang, dass dessen Vorsitzender der Anwalt sei, der gleichzeitig auch die rechtlichen Interessen der Betroffenen vertrete. In Kenntnis all dieser Vorgänge habe die Redaktion es als zulässig erachtet, die Beschwerdeführerin mit vollem Namen zu nennen, zumal sie auf Grund der Berichterstattung über die Betrugsvorwürfe sowieso einer Vielzahl von Personen bekannt geworden sei. (2000)