Nachrichtensperre nicht eingehalten
Ersuchen der Polizei wurde nicht überzeugend begründet
Ein Unbekannter droht einem Autohersteller, er werde von Brücken Pflastersteine auf dessen Fahrzeuge werfen, wenn ihm das Unternehmen nicht einen hohen Geldbetrag zahle. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, wirft er auf der A 46 bei Neuss einen Stein auf einen Personenwagen. Die Motorhaube wird getroffen. Der Fahrer bleibt glücklicherweise unverletzt. Vier Tage später erfährt die Redaktion eines Boulevardblattes von dem Vorgang und titelt am folgenden Tag “10-Millionen-Erpresser. Anschläge auf Autofahrer. Alarm am Niederrhein”. Polizei und Staatsanwaltschaft legen daraufhin beim Deutschen Presserat Beschwerde ein. Sie sind der Ansicht, dass die Zeitung durch die frühzeitige Berichterstattung über die polizeiliche Ermittlungsarbeit eine erhöhte Gefährdung der Bevölkerung riskiert habe. Über den Steinwurf sei in den Medien berichtet worden, der Zusammenhang mit der Erpressung der Autofirma sei aber unerwähnt geblieben. Ein Sprecher der Polizei habe einen Vertreter der Zeitung auf Anfrage informiert und ihn eindringlich auf die Gefahr hingewiesen, dass eine Veröffentlichung zu unvorhersehbaren schwerwiegenden Handlungen des Erpressers führen könnte, durch die Menschenleben konkret gefährdet seien. Zudem sei ihm deutlich gemacht worden, dass sich Trittbrettfahrer zu Gewalttaten ermutigt sehen könnten. Gleichzeitig sei betont worden, dass die Ermittlungen durch eine Veröffentlichung erheblich erschwert würden. Im Hinblick auf die Richtlinie 11.4 hätte die Zeitung von einer Veröffentlichung absehen müssen. In Richtlinie 11.4 heißt es: “Dem Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden, die Berichterstattung im Interesse der Aufklärung von Verbrechen in einem bestimmten Zeitraum ganz oder teilweise zu unterlassen, folgt die Presse, wenn das jeweilige Ersuchen überzeugend begründet ist.” Die Redaktion erklärt dazu, die besondere grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit sei ihr bewusst gewesen. Die Entscheidung, die Öffentlichkeit über den Erpressungsfall des Autoherstellers zu informieren, sei nach gründlicher Abwägung der widerstreitenden Interessen und dem Bewusstsein der grundrechtlich statuierten Aufgabe der Presse getroffen worden. Die Redaktion habe dabei in Übereinstimmung mit dem Pressekodex, insbesondere Ziffer 11 in Verbindung mit Richtlinie 11.4, gehandelt. In diesem Erpressungsfall seien keine Personen in der Gewalt der Täter gewesen, deren Leben unmittelbar in Gefahr gewesen sei. Die Ermittlungsbehörden hätten nicht überzeugend begründet, warum in diesem Fall, ganz im Gegensatz zu anderen Erpressungsfällen in der jüngsten Vergangenheit, eine Information der Bevölkerung unter allen Umständen unterbleiben sollte. Die Beschwerde sei deshalb unbegründet. (1998)