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Bombenattentat

Zeitung macht einen Verdächtigen mit näheren Angaben identifizierbar

Am Düsseldorfer S-Bahnhof Wehrhahn explodiert eine umgebaute, alte Handgranate. Sie verletzt zehn russische Aussiedler schwer. Eine Frau verliert ihr Baby. Unter der Überschrift „Düsseldorfer Terroranschlag – war er’s?“ berichtet eine Boulevardzeitung über die Festnahme eines Verdächtigen. Sie nennt seinen Vornamen und abgekürzten Nachnamen, veröffentlicht sein Foto, macht jedoch vorher sein Gesicht unkenntlich, zeigt die Ansicht seines Militarialadens und gibt die Adresse an. In einer Skizze wird dargestellt, wie nahe beieinander Wohnung und Ladengeschäft des Beschuldigten sowie Tatort liegen. Die Zeitung behauptet, der Mann sei unehrenhaft aus der Bundeswehr entlassen worden und zitiert einen PDS-Ratsherrn, der den angeblichen Täter als „rassistischen Amokläufer“ bezeichnet. Die Anwältin des Betroffenen legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Durch die Veröffentlichung der detaillierten Angaben sei das Persönlichkeitsrecht ihres Mandanten verletzt worden. Für die Bezeichnung „rassistischer Amokläufer“ gebe es keine Belege. Zudem sei der Mann nicht unehrenhaft aus der Bundeswehr entlassen worden. Insgesamt erkennt die Anwältin in der Veröffentlichung eine Vorverurteilung. Die Redaktionsleitung stellt fest, noch heute werde gegen den Beschwerdeführer wegen des Bombenattentats ermittelt. Die Verdachtsmomente der Staatsanwaltschaft rechtfertigten es, sich mit der Person des Verdächtigen zu beschäftigen. Wenn sich Personen mit öffentlichen Ämtern dazu äußern, könne es nicht in Frage gestellt werden, dass in den Medien diese Äußerungen wiedergegeben werden. Die von dem Ratsmitglied getroffene Feststellung, der Beschwerdeführer sei ein „rassistischer Amokläufer“, sei eine durchaus zulässige Meinungsäußerung. Das gleiche gelte für die Behauptung, der Betroffene sei unehrenhaft aus der Bundeswehr entlassen worden. Die Presse dürfe in diesem Fall auf die Richtigkeit der Angaben durch einen Ratsherrn vertrauen. Dass der Betroffene in seinem Militarialaden Waffen verkaufe, werde in der Beschwerde nicht bestritten. Es werde lediglich kritisiert, dass die Zeitung nicht bewusst berichtet habe, es handele sich nicht um „scharfe“ Waffen. Schließlich sei es notwendig gewesen, den Zusammenhang zwischen dem Tatort und dem Aufenthaltsgebiet des Beschuldigten darzustellen. (2000)