Verdacht als Tatsache dargestellt
Boulevardzeitung bezeichnet Lehrer als Busen-Grapscher
Unter den Überschriften „Busen-Grapscher gefeuert!“ und „Sexskandal in der Eliteschule“ berichtet eine Boulevardzeitung über die Entlassung eines 63-jährigen Chemielehrers, der auf dem Wege zum Labor absichtlich einen Zusammenprall mit einem laut Text 17-jährigen, laut Unterzeile 16-jährigen Mädchen provoziert haben soll, um ihre Brüste zu berühren. Eine Zeugin habe bekundet, der Mann habe die Mitschülerin mit dem Unterarm in Brusthöhe gestreift. Das vermeintliche Sex-Opfer selbst habe sich bei der „unabsichtlichen“ körperlichen Berührung gar nicht belästigt gefühlt. Der Lehrer sei von der Schulleitung fristlos gefeuert worden. Er solle im Unterricht vor den Jungen und Mädchen mehrfach sexuelle Anzüglichkeiten von sich gegeben und durch entsprechende geschlechtsbetonte Körperbewegungen untermalt haben. Die Zeitung zitiert den Anwalt des Betroffenen und schließt ihren Bericht mit der Mitteilung, dass jetzt ein Arbeitsgericht entschieden habe, wegen der indifferenten Zeugenaussagen über die angebliche Busen-Grapscherei sei die außerordentliche Kündigung nicht haltbar, die fristgerechte Entlassung zum Ende des Schuljahres aber gerechtfertigt. Der Anwalt des Lehrers schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Beitrag enthalte unbewiesene Tatsachenbehauptungen. Außerdem seien die Überschriften falsch. Die Rechtsabteilung des Verlages ist der Meinung, dass für Überschriften und Schlagzeilen das Gebot der Textinterpretation aus dem Kontext gelte. Die Schlagzeile sei im Zusammenhang mit dem jeweiligen Artikel zu lesen, auf den sie hinweise. Aus einem Urteil des Arbeitsgerichts ergebe sich – neben z.T. erheblichen Beispielen von Fehlverhalten – eindeutig, dass die Schulleitung den Beschwerdeführer wegen des Vorwurfs fristlos entlassen habe, er habe bei einem Zusammenstoß mit einer Schülerin deren Brust absichtlich berührt. Die Schlagzeile sei somit für sich genommen nicht unwahr. (2001)