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Unfallbericht

Zeitung erwähnt, dass einem Opfer der Kopf abgetrennt wurde

Eine Regionalzeitung schildert einen schweren Verkehrsunfall, bei dem zwei Menschen getötet und ein dritter schwer verletzt worden sind. Ein Auto und ein Motorrad waren frontal zusammen gestoßen. Den Helfern habe sich ein Bild des Grauens geboten, schreibt die Zeitung. Die beiden Personen auf dem Motorrad seien nach dem Aufprall in einer lang gezogenen Rechtskurve rund 50 Meter durch die Luft geflogen. Der Kopf der getöteten Motorradfahrerin sei bei dem Unfall vom Körper abgetrennt worden. Zwei Fotos zeigen die Unfallstelle und das zertrümmerte Motorrad. Eine Hinterbliebene der Motorradfahrerin legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Sie ist der Ansicht, dass die Berichterstattung der Zeitung die Gefühle der Angehörigen verletze. Insbesondere die Tatsache, dass der Mutter von vier Kindern der Kopf abgetrennt worden sei, habe die Polizei vor den minderjährigen Kindern des Opfers bewusst geheim gehalten, und die entsprechende Mitteilung mit einer Nachrichtensperre belegt. Zum Verständnis des Unfallherganges trage es nicht bei, wenn dieses Detail veröffentlicht werde. Die Chefredaktion der Zeitung bestreitet, dass es zu Details des Unfallgeschehens eine Nachrichtensperre gegeben habe. Auf den Fotos seien mit Ausnahme des zerstörten Motorrades keine Einzelheiten des Unfalls, insbesondere keine Opfer, erkennbar. Die Berichterstattung sei völlig anonymisiert worden. Der Hinweis, dass einem der Opfer der Kopf abgetrennt worden sei, stelle ebenso wie die Fotos keine unangemessen sensationelle Berichterstattung dar. Diese Einzelheit sei zwar sehr unschön, jedoch geeignet, die Wucht des Aufpralls der beteiligten Fahrzeuge darzustellen. Die Wucht eines Zusammenstoßes zu erfahren, sei durchaus von öffentlichem Interesse, da daraus Rückschlüsse auf die Umstände des Unfalls gezogen werden könnten. In einem ähnlich gelagerten Fall habe der Presserat völlig zu Recht Fotos, die den abgetrennten Kopf eines Unfallopfers zeigten, moniert (B 59/89). Die ebenfalls vom Beschwerdeführer gerügte Wortberichterstattung zu diesem Detail, die wesentlich drastischer gewesen sei als im konkreten Fall, habe der Presserat indes unbeanstandet gelassen. (2001)