Rentenfragen
Zeitung vom Vorwurf einseitiger Darstellung freigesprochen
Unter der Überschrift „Riester fördert nur Anlageformen mit lebenslang garantierten Leistungen“ erläutert eine Regionalzeitung die Riester-Rente und entsprechende Angebote von privaten Rentenversicherern. Ein Journalist, der sich beruflich auch mit Rentenproblemen befasst, legt den Beitrag dem Deutschen Presserat vor. Er ist der Ansicht, dass die Veröffentlichung gegen Ziffer 7 des Pressekodex verstoße, da die Hälfte des Textes im Wortlaut aus einer Broschüre des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft übernommen worden sei. Dadurch werde bewusst allein das Geschäft der Versicherungswirtschaft beworben. Andere Anlageformen wie etwa Bank- und Investmentfondssparpläne, die ebenfalls in dem Förderkatalog Riesters enthalten seien, fänden in dem Artikel keine Berücksichtigung. Beim Leser entstehe der Eindruck, dass nur private Rentenversicherungen staatlich gefördert würden. Die Chefredaktion des Blattes verweist in ihrer Stellungnahme darauf, dass in Absatz 3 des Artikels auch die Möglichkeit einer Kapitalanlage in Investmentfonds erwähnt werde. Dass aus einer Informationsbroschüre eines Interessenverbandes zum Teil in wörtlicher, zum Teil in indirekter Rede zitiert werde, sei ein journalistisch völlig normaler Vorgang. Die Quelle des Zitats werde in dem Artikel zweimal genannt. Richtig sei, dass der Beitrag sich mit dem Angebot der privaten Rentenversicherung befasse. Der Artikel müsse aber im Kontext des redaktionellen Angebots zur Riester-Rente gesehen werden. Er sei zusammen mit einem Bericht über die Riester-Rente in Form von ethisch-ökologischen Geldanlagen und einem Beitrag über den Verlauf einer Podiumsdiskussion über die Riester-Rente auf einer Themenseite veröffentlicht worden. Diese Themenseite sei Abschluss einer mehrteiligen Serie gewesen, in der ausführlich über alle Aspekte der Riester-Rente informiert worden sei. (2002)