Foto einer psychisch Kranken
Auffälliges Verhalten einer Jugendlichen verlangt sensible Darstellung
Passanten finden auf einem Gehweg in der Nähe eines Kinderkrankenhauses ein vermeintlich bewusstloses Mädchen. Die Unbekannte wird notärztlich versorgt und, weil man sich ihren Zustand nicht erklären kann, in eine Spezialklinik gebracht. Dort büxt sie abends in einem weißen OP-Kittel aus. Die Polizei startet eine bundesweite Fahndung. Die Unbekannte wird in der Nähe eines Flughafens gefunden, erneut nicht ansprechbar, und kommt wieder in eine Klinik. Eine Zeitung der Region schildert den Vorfall, zeigt ein Foto der Unbekannten in anscheinend bewusstlosem Zustand und berichtet über die Aufklärung durch die Polizei. Danach handele es sich um eine 16-jährige, die aus einem Heim geflohen sei und – immer wieder eine Ohnmacht vortäuschend – sich in Krankenhäusern versorgen lasse. In den nächsten Tagen werde das Mädchen in das Heim, das es verlassen habe, zurückgebracht. Zwei Leser halten die Veröffentlichung des Bildes für nicht gerechtfertigt und schildern unabhängig voneinander ihre Bedenken dem Deutschen Presserat. In dem Artikel werde das Verhalten der Minderjährigen auf „reines Schauspiel“ reduziert und dabei außer acht gelassen, dass die 16-jährige offenbar psychisch krank sei, erklärt der eine. Der andere Leser weist darauf hin, es sei nicht mehr notwendig gewesen, das Bild zu veröffentlichen, nachdem in der Zwischenzeit Identität und Herkunft des Mädchens bekannt geworden seien. Er frage sich allen Ernstes, wie man es rechtfertige, einen nicht mündigen und vorübergehend zeitlich und örtlich nichtorientierten Menschen in Form eines Bildes der Öffentlichkeit preiszugeben. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, die Zeitung habe zunächst in einer Meldung mit einem Foto der Betroffenen über das Auffinden der Jugendlichen berichtet, dabei eine Personenbeschreibung gegeben und die Bevölkerung um Hinweise zur Aufklärung des mysteriösen Falles gebeten. Das Foto sei im Zusammenhang mit der Vermisstenfahndung entstanden. Da die Betroffene schon mehrere Male dadurch aufgefallen sei, dass sie sich in bekannter Art krank stelle, sei die Verwendung des Begriffes „Masche“ zulässig. Dessen ungeachtet habe sich aber auch die Redaktion die Frage gestellt, warum das Mädchen sich so verhalte. Dies sei darin zu erkennen, dass zum Schluss des Berichts erwähnt werde, die Polizei sei der Ansicht, dass das Mädchen psychisch auffällig sei. Zu der Veröffentlichung des Fotos habe man sich erst nach gründlicher Abwägung widerstreitender Interessen entschlossen. Die gesamten Umstände des Falles seien sehr mysteriös. Letztendlich habe man sich für eine Veröffentlichung aus der Überlegung entschieden, dass dem Mädchen möglicherweise schneller und effektiver geholfen werden könne, wenn es sofort oder relativ schnell von Ärzten oder Pflegepersonal erkannt werde. Man schließe nämlich nicht aus, dass die Betroffene in das Verbreitungsgebiet der Zeitung zurückkehre und hier erneut zusammenbreche. Die Tragik, die der Geschichte anhafte, werde nicht verkannt. Da das Verhalten aber die Öffentlichkeit berühre, sei eine gewisse – auch optische – Bekanntheit des Mädchens hilfreich. (2000)