Werbung und Text kombiniert
Derartige Absprachen zwischen Redaktion und Anzeigenkunde unzulässig
In zwei Ausgaben des Jugendmagazins einer Tageszeitung findet sich jeweils auf der dritten Umschlagseite eine Anzeige, in der für eine Kreditkarte geworben wird. In dieser Werbung wird bildlich ein Motiv umgesetzt, das sich auf eine Aufzählung in jeweils gegenüberliegenden redaktionellen Beiträgen unter den Überschriften „Hörenswert“ bzw. „Lebenswert“ bezieht. Die Hinweise darauf, was sich zu hören oder warum sich zu leben lohnt, wurden von Leserinnen und Lesern zusammengestellt und lauten im ersten Fall: „Das erste Mal drin: Ping!“, und im zweiten Fall: „Die süße Maus von der Love Parade wiedersehen“. Eine Leserin beschwert sich beim Deutschen Presserat. Sie ist der Meinung, dass hier redaktioneller Beitrag und Anzeige nicht klar getrennt seien. Der in der Anzeige verwendete Werbeslogan gelange unterschwellig ins Bewusstsein der Leser, da er bereits einmal auch in einem redaktionellen Beitrag vorgekommen sei. Die Chefredaktion der Zeitung ist sich sicher, dass der Leser die angesprochene Werbung für eine Kreditkarte eindeutig als Werbung erkenne. Dafür sprächen die deutliche Sichtbarkeit des Logos, die der Kreditkarte eigene Typografie, die Preisangabe im Foto, die klar auf eine Werbeanzeige hindeute, sowie der gesamte Aufbau sowie das Erscheinungsbild der Seite. Die Redaktion erstelle in freiem Ermessen und unabhängig die „Lebenswert“-Liste auf Grund von Leserzuschriften und Anregungen, was ohne jeglichen Einfluss von Anzeigenkunden geschehe. Auf Nachfrage und unter der Voraussetzung, dass der Urheber des jeweiligen „Lebenswert“-Punktes damit einverstanden sei, dass seine Zuschrift in diesem Zusammenhang fotografiert werde, erkläre sich die Redaktion bereit, einen „Lebenswert“-Punkt durch den Anzeigenkunden nutzen zu lassen. (2001)