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Einer Lokalzeitung liegt eine zwölfseitige Sonderbeilage zum Thema »Besser bauen, schöner wohnen« bei. In zahlreichen Beiträgen der Beilage werden diverse Baustoffe, Heiz- und Sanitäranlagen, Kücheneinrichtungen und andere Produkte sowie Dienstleistungen vorgestellt. Dabei wird nahezu ausnahmslos das jeweilige Produkt bzw. die Dienstleistung mit einem Firmennamen in Verbindung gebracht. In einigen Fällen wird auch die Herstelleradresse genannt. Die Mehrzahl der Texte ist mit Fotos der Produkte illustriert, die die Firmen zur Verfügung gestellt haben. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beanstandet ein Leser den eindeutig werblichen Charakter der Texte. Die Zeitung verweist auf den Zulieferer der Textteile, der damit auch andere lokale Zeitungen versorge. Dieser betont, er arbeite nach den ZAW-Richtlinien, die bei Neuheiten und neuen Verwendungszwecken die Nennung der Hersteller erlauben. Die Texte seien keine Anzeigen, sondern sorgfältig erstellte Redaktion, die dem Leser die notwendigen Angaben und Informationen gebe, die er erwarte und benötige, um sich zu orientieren. Unzählige Anfragen aus Leserkreisen nach Herstellern und Produktnamen, wenn diese nicht genannt wurden, belegten dies. (1992)