Bürgermeisterwahl
Bewerber kritisiert einseitige Darstellung seiner Person
In einer Stadt steht die Wahl eines neuen hauptamtlichen Bürgermeisters an. Eine Zeitung am Ort berichtet, dass sich den örtlichen Gremien einer Partei zwei Bewerber stellen. Unter der Überschrift “Turniertänzer tritt gegen Tennis-Spieler an” beschäftigt sich das Blatt mit beiden Kandidaten, wobei sie den einen sehr kritisch, den anderen sehr positiv darstellt. Der negativ dargestellte Bewerber kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die nach seiner Ansicht einseitige Darstellung. Während die Zeitung die Vorgesetzten seines Mitbewerbers befragt und deren überaus positive Einschätzung des Mitarbeiters wiedergegeben habe, habe der Autor des Berichts seinen Dienstherrn nicht befragt. Sein Konkurrent sei mit Lob geradezu überhäuft worden. Nach Erscheinen des Beitrags habe er seine Bewerbung zurückziehen müssen, weil sich ihm keine faire Chance mehr geboten habe. Die Rechtsabteilung des Verlages erklärt, der Autor des Beitrags sei bei der Recherche im Vorfeld der Veröffentlichung wiederholt mit kritischen Sachverhalten und Äußerungen in bezug auf die Person des Beschwerdeführers konfrontiert worden. Es möge zutreffen, dass er keine Erkundigungen über den Kandidaten bei dessen gegenwärtigem Dienstherrn eingeholt habe. Er habe sich jedoch mit dem Beschwerdeführer selbst in Verbindung gesetzt und dessen Stellungnahme in seinem Artikel wiedergegeben. Insofern habe er seinen journalistischen Sorgfaltspflichten genügt. Der Beschwerdeführer hätte damit rechnen müssen, dass sich die Öffentlichkeit und damit auch die Presse für Fakten und Vorkommnisse im Zusammenhang mit seiner politischen Vergangenheit interessieren würde. Dies gelte auch für den Mitbewerber. Auch dieser sei in der Folgeberichterstattung mit kritischen Fragen konfrontiert worden. Eine einseitige Demontage des Beschwerdeführers sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen und habe auch nicht stattgefunden. (1998)