Begriff „Folter“
Zweifel an Verbrechen deutscher Soldaten in Griechenland
Eine Tageszeitung berichtet über einen Prozess, in dem es um die Zahlung von Entschädigungen für die Hinterbliebenen von Naziopfern in Griechenland geht. Die Autorin bezieht sich dabei auf die Darstellung eines deutschen Staatswissenschaftlers, nach der die deutschen Besatzer zahlreiche als „Vergeltungsaktionen“ bezeichnete Überfälle auf griechische Dörfer verübten, Männer, Frauen und Kinder folterten und ermordeten, Häuser niederbrannten und das Hab und Gut der Dorfbewohner stahlen. Ein Rechtswissenschaftler nimmt Anstoß an der Darstellung und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Es sei schlicht unerträglich, wie Journalisten mit der Gnade der späten Geburt von höchster moralischer Warte aus Urteile über das Verhalten von Menschen in einer Lage fällten, die sie selbst niemals erlebt hätten. Wer wie er im Partisaneneinsatz in Russland gewesen sei und grauenhaft verstümmelte Kameraden gefunden habe, wisse, wie schwer es sei, einen Exzess zu unterlassen und die eigenen Leute daran zu hindern. Es widerspreche den Grundsätzen eines verantwortlichen Journalismus, ohne intensive kritische Prüfung die Darstellung eines Dritten wiederzugeben, in der mit tatsächlichen Behauptungen schwere Vorwürfe gegen bestimmte Personen oder Personengruppen erhoben würden. Diese gebotene kritische Prüfung habe die Autorin nicht nur unterlassen, sondern sogar in der Wiedergabe der Darstellung des Dritten noch weitere schwere Vorwürfe hinzugefügt, die in der zitierten Darstellung nicht enthalten seien. Der Presserat beschließt, die Prüfung der Beschwerde auf die Behauptung zu konzentrieren, es seien im Zweiten Weltkrieg in Griechenland Männer, Frauen und Kinder durch deutsche Soldaten gefoltert worden, da sich für die Aussage, es seien damals auch Kinder gefoltert worden, in dem Beitrag des Staatswissenschaftlers keine Hinweise finden. Geschäftsführung und Chefredaktion der Zeitung erklären, die Autorin habe ihren Beitrag vor der Veröffentlichung einem griechischen Staatsrechtler vorgelegt, der keine falschen Angaben habe feststellen können. Schließlich habe auch das Auswärtige Amt die in dem Artikel enthaltenen Darstellungen bestätigt. Es könne daher keine Rede davon sein, die Ausführungen beruhten einseitig auf Informationen des genannten Wissenschaftlers. Die Aussage „...folterten Männer, Frauen und Kinder...“ finde sich nicht wörtlich in dessen Beitrag. Sie ergebe sich aber sinngemäß aus der Schilderung zahlreicher Gräueltaten und Massenhinrichtungen. Dass diese häufig als Vergeltungsmaßnahme bezeichneten Verbrechen mit Folterungen von Männern, Frauen und Kindern verbunden gewesen seien, sei offenkundig. Die Behauptung, die Deutsche Wehrmacht habe in Griechenland Männer, Frauen und Kinder gefoltert, sei daher in einer zusammenfassenden Berichterstattung bei Auswertung verschiedener Quellen zulässig. Die Stellungnahme der Zeitung schließt mit der Feststellung, dass es dem Beschwerdeführer lediglich um eine rechtliche Bewertung der Vergeltungsmaßnahmen gehe. Dies lasse sich aus seiner Anmerkung schließen, ein Partisanenkrieg sei völkerrechtswidrig, Vergeltungsmaßnahmen gegen die Zivilbevölkerung nach Partisanenangriffen daher auch zulässig. Weiterhin räume er ein, dass es in einer begrenzten Zahl von Fällen bei Vergeltungsmaßnahmen der Wehrmacht zu Exzessen gekommen sei. (2000)