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Foto eines Angeklagten

Presserat sieht kein Informationsinteresse der Öffentlichkeit

Ein Mann steht vor Gericht, weil er eine hilflose Behinderte tagelang missbraucht haben soll. Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte wird zu neun Jahren Gefängnis verurteilt. Eine Boulevardzeitung berichtet über das Verfahren, zeigt ein Foto des Mannes, nennt seinen Vornamen, den Anfangsbuchstaben seines Familiennamens, sein Alter. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisiert der Betroffene die Veröffentlichung seines Fotos. Die Beschreibung seines Falles sei menschenverachtend und zudem vorverurteilend, zumal er die Revision des Verfahrens beantragt habe. Die Redaktionsleitung des Blattes hält die Schilderung der Person des Angeklagten durch den Autor für zulässig. Sie müsse vom Beschwerdeführer hingenommen werden. (2000)