Ausbreitung privater Streitigkeiten mit Namensnennung
Fußballtrainer ist nicht in jedem Fall eine Person des öffentlichen Interesses
Eine Lokalzeitung berichtet über eine Kontroverse zwischen zwei heimischen Fußballtrainern. Der eine hatte vom anderen Geld geliehen und dieses nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgezahlt. Gegen einen Strafbefehl hatte der säumige Sportsfreund Einspruch eingelegt und war in dem anschließenden gerichtlichen Verfahren von dem Vorwurf des Betrugs freigesprochen worden. Da der Betroffene beim Empfang der erbetenen Summe in Höhe von 15.000 Mark seine schlechte finanzielle Situation nicht verschwiegen hatte, konnte der Richter keine Täuschung und somit auch keinen Betrug erkennen. Die Zeitung nennt beide Kontrahenten mit vollem Namen und behauptet in ihrer Überschrift, dass der Gläubiger vor Gericht ins Abseits gelaufen sei. Der Betroffene beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sieht sich durch die Nennung seines vollständigen Namens in Überschrift und Text in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt, zumal er in dem gerichtlichen Verfahren weder Beschuldigter noch Angeklagter gewesen sei. Die Redaktion der Zeitung ist anderer Ansicht. Beide Trainer seien zwei im Landkreis und darüber hinaus bekannte Größen des regionalen Fußballsports. Die Elf des Beschwerdeführers werde in jedem Spielbericht der lokalen Presse in Verbindung mit dem Namen ihres Trainers genannt. Der Spielertrainer stehe als entscheidende Figur innerhalb der Mannschaft im Blickpunkt der am Sport interessierten Leserschaft. Eine finanzielle Transaktion zwischen zwei derart bekannten Persönlichkeiten des regionalen Sports, die zu einem Strafverfahren gegen einen der Beteiligten geführt habe, sei genauso wie die sportlichen Ereignisse von großem öffentlichen Interesse. Daher sei es auch legitim, den Zeugen beim Namen zu nennen. Die Redaktion räumt allerdings ein, dass die Überschrift nicht unbedingt glücklich formuliert worden sei. Sie könne unter Umständen auch missverstanden werden, da sich allein aus ihr nicht ableiten lasse, welcher Sachverhalt mit dieser Formulierung umschrieben werden solle. Der Tatbestand einer Entstellung oder Verfälschung des Textinhalts werde durch die gewählte Überschrift jedoch nicht verwirklicht. (2003)