Fotos
Die gesamte Blattbreite in Anspruch nehmend, zeigt ein Boulevardblatt in Titelaufmachung ein Elternpaar am offenen Sarg seiner 14jährigen Tochter. Das Mädchen war von einem Unbekannten vergewaltigt, umgebracht und in einen Sumpf geworfen worden. “Der Abschied” lautet die Schlagzeile. Ein Phantombild des Täters ist beigestellt. Unter der Überschrift “Und ihr Mörder ist immer noch frei” zitieren die Autoren den Vater: “Er soll dieses Foto sehen”. Eine Leserin und ein Leser der Zeitung legen die Veröffentlichung dem Deutschen Presserat vor. Sie befriedige übelsten Voyeurismus und Sensationsgier auf Kosten einer Toten, die sich nicht mehr wehren könne, weder gegen die Zeitung, noch gegen den vermeintlichen Freibrief des Vaters. Die Rechtsabteilung des Verlags lässt den Presserat wissen, die Redaktion habe lange diskutiert, ob ihre Veröffentlichung gegen Ziffer 11 des Pressekodex verstoße. Dabei sei man zu dem Ergebnis gekommen, dass dies nicht der Fall sei. Entscheidend sei für die Redaktion der Wunsch der Eltern nach einer Veröffentlichung und die Tatsache gewesen, dass das Mädchen auf dem Bild weder entstellt noch herabgewürdigt dargestellt war. (1996)