Übertreibung – maßlos und falsch
Familie eines TV-Moderators soll sich in Gefahr befinden
Eine Zeitschrift verkündet in der Schlagzeile eines Aufmachers, dass ein bekannter deutscher Fernsehmoderator, seine Frau und seine Töchter in großer Gefahr seien. Das Villen-Viertel, in dem die Familie wohne, befinde sich im Fadenkreuz einer heimtückischen Verbrecherbande, die sich auf Einbruch spezialisiert habe. Die Polizei ermittele fieberhaft und fahre in den gefährdeten Straßen verstärkt Streife. Die Rechtsvertretung des Paares ist der Ansicht, dass der Artikel nicht das enthalte, was die als Sensation aufgemachte Überschrift verspreche. Für die Bewohner der „Promi-Gegend“ bestehe keine Gefahr, demzufolge auch nicht für die Familie des Fernsehmoderators. Dem Leser werde dies aber nicht verdeutlicht, weil sonst die ausschließlich auf den TV-Prominenten bezogene Aufmachung in sich zusammenbrechen würde und der Leser begreifen würde, dass Verlag und Redaktion ihn an der Nase herumgeführt hätten. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift weist darauf hin, dass innerhalb weniger Wochen in der nächsten Umgebung des Hauses der genannten Familie neunmal eingebrochen worden sei. Dass die Familie als Anlieger von diesen Vorgängen unmittelbar betroffen sei, stehe außer Frage. Es bestehe daher kein Zweifel an einer tatsächlichen Gefährdungslage. Dies gelte insbesondere in Ansehung der Anzahl der erfolgten Einbrüche, der Mentalität der vermuteten Täter, der Attraktivität des Anwesens und vor allem des Umstandes, dass Lebensgefährtin und minderjährige Tochter des Fernsehmoderators sich regelmäßig über längere Zeiträume allein in dem abgelegenen Haus aufhielten. Über diese Gefährdungslage habe die Zeitschrift in zulässiger Weise berichtet. Die Redaktion habe mit der Verwendung des Begriffs „Gefahr“ zutreffend und unzweideutig auf die bestehende Möglichkeit eines Schadenseintritts hingewiesen. Die Informationen entstammten ausnahmslos öffentlichen Quellen. Der Wohnort des Beschwerdeführers sei bekannt und von diesem selbst öffentlich gemacht. (2001)