Tod im Schwimmbad
Laut Überschrift erweist sich Badeunfall als rassistischer Mord
„Badeunfall erweist sich als rassistischer Mord“ verkündet eine Tageszeitung in der Überschrift ihres Beitrages über die „brutale Tötung“ des 6-jährigen Joseph. Junge Neonazis sollen – so die Zeitung – vor drei Jahren im sächsischen Sebnitz den sechsjährigen Jungen gequält und anschließend ertränkt haben. Jetzt habe die Staatsanwaltschaft drei Haftbefehle erlassen. Der Herausgeber eines Unabhängigen Pressedienstes legt die Veröffentlichung dem Deutschen Presserat vor. Er sieht Verstöße gegen das Wahrheitsgebot und die journalistische Sorgfaltspflicht. Des weiteren kritisiert er eine Vorverurteilung, eine unangemessene sensationelle Darstellung sowie eine nicht erfolgte Richtigstellung. Ein zweiter Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Zeitung dem Ermittlungsergebnis unzulässig vorgreift. Die Chefredaktion der Zeitung räumt ein, dass die kritisierte Schlagzeile nicht zu entschuldigen ist. Unter keinen journalistischen Bedingungen hätte sie erscheinen dürfen. Man habe deswegen in der Redaktion entsprechende Konsequenzen gezogen. Obwohl nichts zu beschönigen sei, wolle man doch auf den Artikel unter der Überschrift „Die Tugend des Zweifels“ verweisen, der zwei Tage später auf der Meinungsseite des Blattes erschienen sei. Mit diesem Beitrag habe man der Ziffer 3 des Pressekodex Genüge getan. (2000)