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Namensnennung

Ein sechsjähriges Mädchen wird auf brutale Art missbraucht und getötet. Eine Boulevardzeitung berichtet über das Verbrechen in großer Aufmachung. Sie erwähnt Namen von Angehörigen des Opfers und gibt den Hinweis: “Der Opa erlitt nach der Nachricht einen Herzinfarkt.” Die Ausländerhilfe beklagt, der Artikel sei darauf ausgerichtet, das ganze Leid der betroffenen Familie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Damit widerspreche er den Grundsätzen einer humanen, das Andenken wahrenden Berichterstattung. Für unzulässig hält die Beschwerdeführerin die Nennung der Namen von Opfer und Mutter sowie die Veröffentlichung eines Fotos des Kindes. Ferner seien die Angaben über den Herzinfarkt des Opas unrichtig. Die Zeitung führt an, in den Berichten der Staatsanwaltschaft und der Mordkommission seien Vor- und Nachnamen des Kindes genannt worden. Auch das Fotomaterial sei von der Polizei zur Verfügung gestellt worden in der Hoffnung, durch die Abbildung des Opfers könnten entscheidende Hinweise auf den Täter kommen. Im übrigen könne keine Rede davon sein, dass der Beitrag die Privatsphäre der Familie verletze. Der Artikel schildere ein tragisches Ereignis, das nicht verschwiegen werden dürfe, auch wenn nachvollziehbar das Leid der Hinterbliebenen groß sei. (1996)