Richtigstellung
Jungpolitiker wehrt sich erfolglos gegen zwei Falschmeldungen
Eine Regionalzeitung berichtet im November und im Dezember, dass der Vorsitzende der Jungen Union in einer Stadt im Verbreitungsgebiet nicht mehr für dieses Amt kandidieren will. Der Betroffene setzt sich – nach seiner Aussage – nach Erscheinen des ersten Beitrages mit dem zuständigen Redakteur in Verbindung und teilt diesem mit, dass die Meldung falsch sei und er erneut kandidieren werde. Nach Erscheinen des zweiten Beitrages, in dem die Behauptung wiederholt wird, beauftragt der Nachwuchspolitiker einen Rechtsanwalt, eine Gegendarstellung zu erwirken. Noch am selben werden der Verlag und die für den zweiten Beitrag zuständige Redakteurin per Telefax zum Abdruck der Gegendarstellung aufgefordert. Zudem setzt sich der JU-Vorsitzende mit der Redakteurin telefonisch in Verbindung und bittet sie um Veröffentlichung der Gegendarstellung, was diese jedoch ablehnt. Daraufhin beauftragt der junge Mann seinen Anwalt, eine einstweilige Verfügung zu erwirken, durch welche die Zeitung zum Abdruck der Gegendarstellung verpflichtet werden sollte. Noch bevor eine Entscheidung des Landgerichts in der Angelegenheit ergangen sei, erklärt der Betroffene, sei ihm durch die Rechtsvertretung der Zeitung per Telefax das Angebot unterbreitet worden, dass auf der ersten Seite des Lokalteils die Nachricht veröffentlicht werde, dass er bestreite, im Frühjahr aus beruflichen Gründen nicht wieder für den Vorsitz der Jungen Union der Stadt kandidieren zu wollen. Vielmehr habe er vor, 1999 erneut anzutreten. Sein Anwalt habe daraufhin in einem Telefongespräch mit der Rechtsvertretung der Zeitung vereinbart, dass die vorgeschlagene Meldung an einem bestimmten Tag in der Zeitung erscheint. Entgegen dieser Vereinbarung habe die Zeitung die Meldung jedoch nicht veröffentlicht. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat kritisiert der Anwalt des Betroffenen die zweimalige Veröffentlichung einer Falschaussage über dessen Kandidatur und die Nichtveröffentlichung der zugesagten Richtigstellung. Dadurch seien die Chancen seines Mandanten bei der Aufstellung der Kandidaten für den Stadtrat erheblich gemindert worden. Die Rechtsvertretung der Zeitung erklärt, der Beschwerdeführer habe nach Veröffentlichung der ersten Meldung – entgegen seiner Darstellung – die Behauptung, dass er nicht mehr kandidieren werde, nicht dementiert. Das Angebot einer richtigstellenden Meldung sei von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit der Bemerkung entgegengenommen worden, sie müsse dies zunächst mit ihrem Mandanten besprechen. Dabei sei in der Tat ausdrücklich der Tag des Erscheinens – wenn überhaupt – vereinbart worden. Für den Eingang der Einverständniserklärung habe die Rechtsvertretung der Zeitung eine Faxnummer für die Zeit bis 15 Uhr und eine solche für die Zeit ab 15 Uhr angegeben. Eine Einverständniserklärung sei jedoch unter keiner der angegebenen Nummern eingetroffen. Damit sei die Angelegenheit für die Zeitung erledigt gewesen. (1998)