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Dienstpflichtverletzung

Suspendierter Beamter wird in der Zeitung an den Pranger gestellt

Eine Regionalzeitung meldet, der Leiter eines Landesaufnahmelagers sei vorläufig vom Dienst freigestellt worden. Die Sprecherin der Bezirksregierung habe mitgeteilt, dass der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung bestehe. Es werde vermutet, der Beamte habe den Computer seines Dienstherrn dazu benutzt, sich Webseiten mit pornografischem Inhalt anzuschauen. Eine Leserin trägt ihre Bedenken dem Deutschen Presserat vor. Bei dem Ort des Geschehens handele es sich um eine Kleinstadt, in welcher der Leiter der Landesaufnahmestelle auch ohne Namensnennung von den meisten Einwohnern problemlos zu identifizieren sei. Dies sei nach ihrer Meinung nicht zu rechtfertigen, da es sich bei dem ihm Vorgeworfenen nicht um einen Straftatbestand, sondern lediglich um eine eventuelle Dienstpflichtverletzung handele. Gleichzeitig weist die Beschwerdeführerin auf die Belastung der Familie des Betroffenen hin. Die Chefredaktion der Zeitung sieht das Persönlichkeitsrecht des Beamten nicht verletzt. Es seien weder Namen noch Alter und Wohnort des Betroffenen genannt worden. Ebenso wenig habe es Hinweise auf seinen Familienstand oder seine kommunalpolitische Tätigkeit gegeben. Man habe bewusst auf diese Hinweise verzichtet, obwohl sie angesichts der öffentlichen Bedeutung des Amtes möglicherweise vertretbar gewesen seien. So habe eine Nachrichtenagentur den vollen Namen genannt. Die Frage, ob der Vorfall öffentlich gemacht werden musste, sei eindeutig zu beantworten. Allein aus der Tatsache, dass die Bezirksregierung mit einer offiziellen Pressemitteilung an die Öffentlichkeit gegangen sei und damit Recherchen ausgelöst habe, rechtfertige eine Veröffentlichung. Zudem sei das Amt des Leiters einer Landesaufnahmestelle von hervorgehobener Bedeutung. Schließlich habe die Zeitung darauf hingewiesen, dass es sich um einen Verdacht und um Vorwürfe handele. Man habe auch versucht, den Betroffenen zu Wort kommen zu lassen. Dieser habe jedoch darauf verzichtet. (2002)