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Gerichtsberichterstattung

Eine Zeitschrift greift erneut das Mordverfahren “Monika Weimar” auf, nachdem sie seit 1988 verschiedentlich darüber berichtet hat. Anlass ist das Wiederaufnahmeverfahren vor dem zuständigen Landgericht. Der Verteidiger der Angeklagten kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat anhand diverser Beispiele die Tendenz der neuerlichen Berichterstattung. So sei der Versuch der beiden Gerichtsberichterstatter der Zeitschrift, schon in der Frühphase des Wiederaufnahmeverfahrens meinungsbildend auf das Gericht einzuwirken, gescheitert. Eine der Veröffentlichungen lese sich stellenweise wie eine Kampfansage an die Verteidigung. So unterstelle die Zeitschrift offensichtlich ohne Recherche und ohne vorherige Nachfrage bei dem psychiatrischen Sachverständigen, die Inhalte der Telefonüberwachung seien in dem ersten Prozess unbekannt gewesen. Nachdem die Zeitschrift in den folgenden Monaten über den weiteren Verlauf des Wiederaufnahmeverfahrens nichts berichtet habe, versteige sich die Autorin in ihrem jüngsten Beitrag darauf, selbst Fakten zu erfinden. Im einzelnen wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Passagen, in denen über ein Fernsehinterview mit dem Liebhaber der Angeklagten berichtet wird. Die Autorin des Beitrags referiere und bekräftige Bekundungen dieses Zeugen, die offenkundig falsch seien. Der Beschwerdeführer schließt mit den Worten: ”Dass eine Autorin ihre früheren Veröffentlichungen verteidigt, ist verständlich. Sie darf es aber nicht um den Preis der Wahrheit und eines menschlichen Schicksals tun.” Die Zeitschrift unterstellt in ihrer Stellungnahme dem Anwalt den Versuch, vermeintliche Protagonisten des “anderen Lagers” einzuschüchtern und möglichst zu diskreditieren. Die Verteidigung habe, schon bevor sie den Wiederaufnahmeantrag stellte, eine Pressepolitik betrieben, die so zu charakterisieren sei: Der Mandantin gewogene Medien seien mit exklusiven Informationen versorgt worden, während diejenigen Presseorgane, die eine skeptische Haltung zeigten, als Gegner angesehen und behandelt worden seien. Die Unterstellungen der Beschwerde, beide Autoren hätten “über Jahre” versucht, eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu verhindern, seien böswillig und verleumderisch. Nach Richtlinie 13.1 müsse die Berichterstattung über Ermittlungs- und Gerichtsverfahren der sorgfältigen Unterrichtung der Öffentlichkeit über Straftaten, deren Verfolgung und richterlichen Bewertung dienen. Dem entspreche die kritisierte Berichterstattung in jeder Phase. (1996/97)