Namensnennung bei Betrugsverdacht
Ärzte sollen beim Kauf von medizinischem Gerät mitkassiert haben
Eine Tageszeitung berichtet, ein Radiosender habe unter Berufung auf vertrauliche Unterlagen gemeldet, die Staatsanwaltschaft klage zwei führende Herzspezialisten wegen Betruges an. Die Mediziner sollen von Zulieferfirmen auf medizinisches Gerät hohe Preisabschläge erhalten haben. Diese Rabatte hätten sie von ihren Rechnungen abziehen müssen, was nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft aber nicht geschehen sei. Der Beitrag enthält Fotos der beiden Professoren und nennt ihre vollen Namen. Die Betroffenen beschweren sich beim Deutschen Presserat. Sie sind der Ansicht, dass die Bekanntgabe ihrer Namen und die Veröffentlichung ihrer Fotos gegen ihr Persönlichkeitsrecht verstößt. Des weiteren kritisieren sie sachliche Falschdarstellungen. Zudem erwecke der Artikel den Eindruck, es handele sich bei dem jetzigen Verfahren um ein neues. Dies sei jedoch nicht der Fall, den es gehe nach wie vor um bereits im Jahr 1993 erhobene Vorwürfe. In ihrer Stellungnahme erklärt die Chefredaktion des Blattes, ihre Berichterstattung sei inhaltlich zutreffend. Die Staatsanwaltschaft habe nicht die Absicht, das Verfahren einzustellen. Vielmehr sei bereits Anklage erhoben worden. Die namentliche Nennung der beiden Professoren hält die Redaktion für zulässig, da ihnen Straftaten gegen die Allgemeinheit vorgeworfen werde, durch die in den Jahren 1991 bis 1993 einen Schaden zwischen 1 und 2,2 Millionen Mark entstanden sei. Bereits 1993 habe die Zeitung mit Namensnennung über den Vorfall berichtet und die Beschuldigten in Fotos gezeigt. Damals hätten die Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Veröffentlichung erhoben. (1998)