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Kopplungsgeschäft

Ein Reisemagazin, das regelmäßig eine redaktionelle “Flugbörse” veröffentlicht, macht Reiseveranstaltern, die in der Börse erwähnt werden wollen, das Angebot, sie in die Börse aufzunehmen, wenn sie ein Anzeigenvolumen in Höhe von 1.000 D-Mark in Auftrag geben. Der Herausgeber eines konkurrierenden Magazins schaltet den Deutschen Presserat ein. Dieses Kopplungsgeschäft, meint er, verstoße gegen den Pressekodex. Das Unternehmen sei bereits durch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs abgemahnt worden. Der betroffene Verlag erklärt, die Abmahnung habe ihn veranlasst, zu seinem alten Verfahren zurückzukehren. Teilnehmer an der ‚Flugbörse‘ müssten jetzt keine Aufnahmegebühr von 1.000 D-Mark Anzeigenumsatz mehr entrichten. (1998)