Ethnische Gruppen
Schilderung der Haftbedingungen am Beispiel einer Roma-Mutter
Eine Lokalzeitung berichtet über eine 36-jährige Roma-Frau. Fünf Tage, bevor sie ihren Sohn zur Welt gebracht habe, sei sie in U-Haft genommen worden. Jetzt büße sie wegen Sozialbetrugs eine dreijährige Haftstrafe ab. Das Kind sei in einer Pflegefamilie untergebracht, habe einmal pro Woche eine Spielstunde mit seiner Mama. Die Roma-Familie sei jetzt auseinander gerissen. Der Ehemann und der älteste Sohn lebten in Mazedonien Ein Sohn habe in den Niederlanden Asyl beantragt. Zwei Söhne seien dort in einem Heim untergebracht. Der Beitrag schildert die Problematik von Mutter-Kind-Plätzen in den Justizvollzugsanstalten und die Gefühle von betroffenen Müttern. Sämtliche Eingaben ihrer Anwältin an die Justiz, Mutter und Kind wieder zusammenzubringen, seien bislang negativ beschieden worden. Jetzt habe sich die Frau an den Verfassungsgerichtshof gewandt sowie Verfassungsbeschwerde eingereicht. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma weist in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat darauf hin, dass eine Kennzeichnung der Frau als Roma für das Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich gewesen sei. Mit der Kennzeichnung würden Vorurteile gegen die Roma geschürt. Die Chefredaktion der Zeitung bedauert, dass der besagte Artikel Thema einer Beschwerde werden konnte. Ihres Erachtens sei der inkriminierte Artikel nicht die Art von Berichterstattung, die der Ziffer 12 des Pressekodex unterfalle. Der Beitrag befasse sich mit den Haftbedingungen. Er erwähne zwar den Haftgrund, aber auch nur diesen und ergehe sich nicht in Schilderungen des Tathergangs. Im Vordergrund stehe die kritisch beleuchtete Praxis des Justizvollzugs, eine inhaftierte Mutter von ihrem 14 Monate alten Kind zu trennen.. (2001)