Diskriminierung von Sinti und Roma
Kennzeichnung einer Flucherlöserin als Sinti oder Roma unzulässig
Eine Lokalzeitung meldet, dass ein 45-jähriger Mann beinahe einer Betrügerin auf den Leim gegangen sei. Eine 31-jährige Jugoslawin, die der Gemeinschaft der Sinti und Roma angehöre, habe ihm versprochen, ihn für 50.000 Mark von einem Fluch zu erlösen. Eine Bekannte des Mannes sei jedoch hellhörig geworden und die Polizei habe die vorgebliche Flucherlöserin geschnappt. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in der Kennzeichnung der Frau als Sinti oder Roma einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und beschwert sich darüber beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung führt aus, dass laut Warnhinweisen der Polizei gerade die hier dargestellte Straftat charakteristisch für die Gruppe der Sinti und Roma sei. Somit bestehe ein begründeter Sachzusammenhang, auf den die Zeitung im Interesse der Leser hingewiesen habe. (2001)