Diskriminierung von Sinti und Roma 19
Prozess um Hausexplosion: Der Ausdruck „rivalisierende Zigeuner“ ist zulässig
Der Angeklagte wird mit dem Tod bedroht, Zeugen massiv eingeschüchtert. Das Verfahren um die spektakuläre Explosion in einer „Zigeunervilla“ (Zitat aus dem Bericht der örtlichen Zeitung) wird vertagt. Im Gerichtssaal hätten sich Gruppen rivalisierender Sinti und Roma befunden, so die Zeitung weiter, so dass die Sicherheit der Prozessbeteiligten nicht mehr gewährleistet gewesen sei. In der Unterzeile ist von rivalisierenden Zigeunern die Rede. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in dem Artikel einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Minderheitenkennzeichnung sei zum Verständnis des berichteten Tathergangs nicht erforderlich und schüre Vorurteile. Die Chefredaktion der Zeitung nenne „die Dinge beim Namen“ und beteilige sich nicht an der Unsitte von Umschreibungen wie „gewöhnlich umherreisende Bevölkerungsgruppe.“ Sie weist darauf hin, dass die Benennung der ethnischen Zugehörigkeit der am Geschehen beteiligten Personen für das Verständnis des berichteten Sachverhalts erforderlich gewesen sei und der Artikel keinesfalls alle Sinti und Roma öffentlich stigmatisiert habe. Außerdem sei eine Häufung von Diebstählen im Verbreitungsgebiet der Zeitung zu beobachten, in die Sinti und Roma verstrickt seien. (2001)