Ethnische Gruppen
Eine Lokalzeitung berichtet über einen Ladendiebstahl in der Stadt. Eine 49-jährige Frau und ihr 14-jähriger Begleiter wurden von einer Angestellten des Drogeriemarktes beim Diebstahl von Kosmetika ertappt. Die Zeitung erwähnt, dass es sich um eine Roma-Frau handelt. Die Zeitung berichtet auch über ein Gerichtsverfahren wegen versuchten Diebstahls und Raubes. Den angeklagten Frauen werden mehrere Überfälle auf alte Menschen zur Last gelegt. In dem Artikel werden die Beschuldigten als Roma bzw. Roma-Frauen bezeichnet. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht in der Nennung der ethnischen Zugehörigkeit einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex. Für die Nennung habe kein zwingender Sachbezug bestanden, um den berichteten Tathergang zu verstehen. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf ihre Pflicht einer sorgfältigen und wahrheitsgemäßen Berichterstattung. Die Zahl der von Roma begangenen Straftaten sei in der Stadt extrem hoch. Besonders häufig seien Taschendiebstähle durch Kinder, Diebstähle in Supermärkten und Kaufhäusern sowie das Ausrauben älterer und alleinstehender Menschen durch Roma-Frauen. Die Zeitung habe nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, ihre Leser vor bestimmten Tätergruppen zu warnen. Schlimmer wären die Folgen in der Bevölkerung, wenn die Medien die Straftaten gewisser Minderheiten grundsätzlich totschweigen würden. Eine saubere Nachrichtengebung kann nach Überzeugung der Chefredaktion dagegen Vorurteile abbauen. (1995/96)