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Ethnische Gruppen

Ein prominenter Politiker steht vor Gericht. Die Anklage wirft ihm vor, ein Falschgeldgeschäft vermittelt zu haben. Zehn Millionen falscher Schweizer Franken sollten gegen echte DM-Scheine getauscht werden: in Koffern, klammheimlich, eins zu eins. Eine Zeitschrift berichtet über den Prozess. Den Belastungszeuge beschreibt sie als einen Mann mit geölten schwarzen Haaren und hochhackigen Lackschuhen. Sie nennt ihn mit Vornamen und schreibt, er sei ein Roma und gehöre zur Spitze eines jugoslawisch-polnischen Ganoven-Quartetts. Er belaste (den Angeklagten) immer mehr, “während seine goldkettengeschmückte Roma-Sippe hinten im Zuschauerraum hockt”. Der Zentralrat Deutscher Sinti und Roma sieht keinen zwingenden Sachbezug, der den Hinweis auf die Gruppe der Roma gerechtfertigt hätte. Er beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Verlags sieht die beanstandeten Formulierungen durch ein legitimes Informationsinteresse gedeckt. Sie bestreitet eine Diskriminierung und weist darauf hin, dass die eher negative Darstellung der Familienangehörigen auf das konkrete Geschehen bezogen sei. U.a. seien die Angehörigen des Zeugen vom Gericht mehrmals wegen ihres ruhestörenden Verhaltens gerügt worden. Ein Pauschalurteil über “die” Roma sei mit der Beschreibung aber nicht verbunden. Der Hinweis auf die Zugehörigkeit des Zeugen zu der ethnischen Gruppe habe einen selbständigen Informationswert. Sie illustriere den Hintergrund des dubiosen Geschäftes des Abgeordneten und beleuchte die “Internationalität” des beteiligten Ganoven-Quartetts. (1995)