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Personenbezogene Daten

Veranstalter einer Weihnachtsaktion sieht sich geoutet

Eine Regionalzeitung berichtet über eine weihnachtliche Ausstellung in einer Passage der Stadt, bei der Spenden für vielfältige wohltätige Aktionen gesammelt werden sollen. Dabei erwähnt sie, dass der Veranstalter in der Vergangenheit als Betreiber eines Pärchenclubs tätig gewesen sei, der den gleichen Namen getragen habe wie die erwähnte Ausstellung. Außerdem sei der Veranstalter wegen Herbeiführung einer Explosion und versuchten Versicherungsbetruges verurteilt worden. Er befinde sich zur Zeit im offenen Vollzug, was sich jedoch als unzutreffend herausstellte. Das stellt die Zeitung einen Tag später richtig. Der Betroffene wendet sich an den Presserat und wehrt sich in seiner Beschwerde gegen die Verbreitung personenbezogener, geschützter Daten. Er äußert überdies den Verdacht, dass die Zeitung seine Aktion in der Einkaufspassage kritisiert habe, um eine Konkurrenz ihrer eigenen weihnachtlichen Hilfsaktion klein zu halten. In ihrer Stellungnahme teilt die Zeitung mit, dass die Veröffentlichung der Daten nach sorgfältiger Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Beschwerdeführers mit dem öffentlichen Interesse erfolgt sei. Die Aufklärungspflicht gegenüber den Lesern hätte dabei den Vorrang gehabt. Es sei zu befürchten gewesen, dass die vom Beschwerdeführer gesammelten Spenden missbräuchlich verwendet würden. Die Vermutung, es habe einen Zusammenhang mit der seit Jahren laufenden Weihnachtsaktion der Zeitung gegeben, sei abstrus. Den Bezug zu seiner Vergangenheit habe der Beschwerdeführer durch die Namensgleichheit der Spendenaktion und des „Pärchen-Clubs“ selbst hergestellt. Eine Gegendarstellung habe die Zeitung aus formellen und inhaltlichen Gründen nicht veröffentlicht. Das Angebot an den Beschwerdeführer, sich in Form eines Leserbriefes zu äußern, habe dieser abgeschlagen. Zwei Klagen auf Abdruck der Gegendarstellung wurden vom Landgericht und dem Oberlandesgericht abgelehnt. (2001)