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Staatsanwalt soll mit Menschenleben gespielt haben

Eine Boulevardzeitung berichtet über die Beschlagnahme von Patientenakten in Arztpraxen durch die Staatsanwaltschaft. In dem Artikel wird der Vorwurf erhoben, der zuständige Leitende Oberstaatsanwalt habe durch diese Aktion Patientenleben gefährdet. Als Beispiel wird der Fall einer Frau geschildert, die trotz der Erklärung der Staatsanwaltschaft, die Daten seien in der Praxis auf EDV gespeichert, auf Kopien „ihrer“ Unterlagen bestanden hatte. Zum Glück, schreibt die Zeitung. „Als die Notizen nach Stunden per Fax eintrafen, stellte sich heraus: Auf dem Deckblatt war eine Paracetamol-Allergie (führt zum Kreislaufzusammenbruch) vermerkt. Nur: von der stand nichts im Mediziner-Computer.“ Die Zeitung folgert daraus in ihrer Schlagzeile: „Staatsanwalt spielt mit Menschenleben“. Einige Tage später unterrichtet die Zeitung ihre Leser über die Querelen um die Berufung eines neuen Landgerichtspräsidenten. Unter der Überschrift „Ankläger darf nicht Richter werden“ berichtet sie, dass der Justizminister den Leitenden Oberstaatsanwalt für das Amt vorgeschlagen, der Präsidialrat des Landgerichts den Kandidaten aber einstimmig abgelehnt hat. Der Jurist gelte als Egomane, sei bei Kollegen und Mitarbeitern nicht sonderlich beliebt. Der Betroffene trägt seine Kritik an beiden Artikeln dem Deutschen Presserat vor. Er hält die Überschrift des ersten Artikels für ehrverletzend. Mit den tatsächlichen Fakten habe sie nichts gemein. Der Arzt, bei dem die Akten beschlagnahmt worden seien, habe auf Anfrage ausdrücklich bestätigt, dass in seinem EDV-System alle für die Behandlung unmittelbar erforderlichen Daten vorhanden seien. Außerdem handele es sich bei der erwähnten Patientin um die Ehefrau des Arztes. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner die Formulierung „Egomane“ in dem zweiten Artikel. Dieser Bericht sei offenbar eine Reaktion auf seine telefonisch vorgetragene Beschwerde über den ersten Beitrag. Die Redaktionsleitung der Zeitung bezieht ihre Überschrift „Staatsanwalt spielt mit Menschenleben“ auf eine diesbezügliche Äußerung eines von der Razzia betroffenen Arztes, der auch in dem Artikel genannt werde. Entscheidend sei, dass einer Thrombosepatientin Kopien ihrer Krankenunterlagen zunächst verweigert worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe versucht, ein Patientenrecht unzulässigerweise zu beschneiden. Absurd sei es, in der zweiten Veröffentlichung einen Racheakt dafür zu sehen, dass der betroffene Staatsanwalt sich über den ersten Beitrag beschwert habe. Die Besetzung des Amtes eines Landgerichtspräsidenten sei eine Angelegenheit, über die berichtet werden müsse. Die Bezeichnung „Egomane“ sei eine zulässige Meinungsäußerung.(2001)