Personalpolitik an der Hochschule
Wissen um eine Affäre soll einem Bewerber Vorteile verschafft haben
Unter der Überschrift “Schweigegeld” kommentiert eine Tageszeitung am Beispiel eines “Parteisoldaten”, der bislang ein wissenschaftlich ziemlich unauffälliges Leben geführt habe und ohne Habilitation Professor an einem Institut für Zeit- und Regionalgeschichte geworden sei, die Berufungspolitik in einem deutschen Bundesland. “Durchstechereien” seien im deutschen Universitätsbetrieb nichts Neues, schreibt der Autor und stellt fest, dass der einstige Pressesprecher, der seiner Partei in bewegter Zeit gedient haben solle, nun einen Gegendienst erwarte. Was möge die Partei denn sonst dazu getrieben haben, fragt der Kommentator, in Treue zu dem Mann zu stehen und sich wissenschaftlich zum Gespött und zum Ärgernis zu machen? Die Frage lasse sich auch beantworten, vermutungsweise jedenfalls. Denn der Betroffene sei nicht irgendwann Pressesprecher seiner Partei gewesen, sondern in einer wilden Periode, zur Zeit der Barschel-Pfeiffer-Engholm-Affäre. “Da mag er Zeuge von Dingen geworden sein”, heißt es wörtlich, “die zu wissen heute Geld wert ist.” Vielleicht mache der Professor die Affäre irgendwann zum Thema seiner wissenschaftlichen Interessen. Der Betroffene schaltet den Deutschen Presserat ein. Der Beitrag verletze seine Menschenwürde und stelle einen Rufmord dar. Ihm werde “Affärenwissen” zugesprochen, mit dem er die Landesregierung “unter Druck” setze, also erpresse. Darüber hinaus enthalte der Kommentar falsche Tatsachenbehauptungen, denn 1987/88 sei er nicht Pressesprecher seiner Partei, sondern wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Forschungsinstituts gewesen. Ferner sei es nicht zutreffend, dass er wegen fehlender Habilitation zunächst nur für fünf Jahre berufen worden sei. Tatsächlich sei die C-3-Professur nur auf fünf Jahre ausgeschrieben gewesen, allerdings mit der Formulierung, zum Ablauf werde die Übernahme des Inhabers auf Lebenszeit geprüft. Die Geschäftsführung der Zeitung entgegnet, der Beitrag enthalte weder unzulässige Meinungsäußerungen noch falsche Tatsachenbehauptungen. Der Kommentar enthalte auch keine Unterstellungen etwa der Art, dass dem Professor kriminelle Machenschaften und Affärenwissen, mit dem er die Landesregierung unter Druck setzen könnte, zugesprochen werden. Die Einschätzung des Beschwerdeführers, er sei zur Zeit der “Barschel-Pfeiffer-Engholm-Affäre” nicht Pressesprecher seiner Partei gewesen, lassen sich anhand der Chronologie der Affäre leicht widerlegen. Mit ihrem pointierten Kommentar habe die Zeitung eindeutig rechtswidrige Berufungsverfahren am genannten Institut angeprangert und damit die ihr nach dem Grundgesetz zustehenden Aufgaben wahrgenommen. Ohne die massive Kritik der Presse wäre das von “Parteienfilz” und “Vetternwirtschaft” getragene Berufungsverfahren zugunsten des Beschwerdeführers abgeschlossen worden. Die Beschwerde wird deshalb für unbegründet gehalten. (1998)