Tatsachenbehauptung
Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift »Die Demo wurde zur Blockade über eine Demonstration von Kurden. Während dieser Veranstaltung trugen einzelne Teilnehmer Plakate der verbotenen Arbeiterpartei PKK. Darüber hinaus kam es zu einer Blockade-Aktion. Die Zeitung nennt den Namen der Veranstalterin der Demonstration und berichtet, dass ihr Mann ein führendes PKK-Mitglied sei. Die Eheleute kritisieren in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat eine nicht ordnungsgemäße Recherche: Da die PKK eine in Deutschland verbotene Organisation sei, beinhalte die Behauptung; der Ehemann sei ein Straftäter. Die Beschwerdeführer kritisieren außerdem die namentliche Erwähnung der Ehefrau, da sie keine Persönlichkeit der Zeitgeschichte sei. Die Zeitung erklärt, ihre Veröffentlichung basiere fast 'vollständig auf einer schriftlichen Mitteilung der Pressestelle des Polizeipräsidiums: Der Hinweis auf die PKK-Mitgliedschaft des Ehemannes stamme von einem Polizeibeamten, der sich auf gesicherte Erkenntnisse des Landeskriminalamtes berufen habe. Beiden Beschwerdeführern räumte die Zeitung eine Gegendarstellung ein. (1994)