Ehrverletzung
Eine Lokalzeitung kommentiert den Wechsel des Oberbürgermeisters der Stadt in das gleiche Amt in einer anderem Stadt. Der Autor thematisiert das Verhalten der Vorsitzenden der örtlichen Frauenliste in diesem Zusammenhang. Erstellt die Frage, ob man die »Frauenlistenkönigin«, der keine Schublade zu tief hänge, um sie zum Schaden anderer aufzumachen, besser eine »Hexe« nennen solle. Bei der Wahl zum Kreis tag habe die Kommunalpolitikerin Frauen reihenweise hinters Licht geführt und nicht den geringsten Skrupel gehabt, den Geisteszustand ihrer Gegnerinnen in Zweifel zu ziehen. Wörtlich schreibt der Verfasser: »Die Frage des Geistes stellt sich aber im Zusammenhang mit ihr.« Der Beitrag gipfelt in der Forderung, die Stadträtin solle abdanken, weil sie der Stadt schade. Eine von der Betroffenen geforderte Gegendarstellung druckt die Zeitung ab. Der Autor des Kommentars gibt eine Unterlassungserklärung ab und veröffentlicht eine Entschuldigung. Das auf eine Strafanzeige gegen den Autor eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wird eingestellt. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beklagt die Betroffene massive Beleidigungen. Die Redaktion weist die Beschwerde zurück. Dem Kommentar seien politische Ereignisse vorausgegangen, die eine intensive und kritische redaktionelle Würdigung erforderten. Recherchen der Redaktion hätten einwandfrei ergeben, dass die Beschwerdeführerin die OB-Wahl in der anderen Stadt zu beeinflussen versucht habe. Die Bezeichnung »Hexe« sei eine Anspielung auf eine in einer anderen Zeitung erschienene Karikatur des Ehemanns der Stadträtin. Dieser habe seine Frau als Hexe auf dem Flug von einer Stadt zur anderen dargestellt. (1995)