Meinungsäußerung
Der Kommentar in einer Tageszeitung bestreitet, dass es nach 1945 in Deutschland Fremdenhass oder Rassismus gegeben hat. Der Autor spricht von einer »Asyllüge«. Ausländerfeindliche Aktionen werden folgendermaßen kommentiert: »Was dann in Hoyerswerda, Rostock und in 100 anderen Orten geschah; war weniger Ausdruck politischen Bekenntnisses als bewusster Tabuverstoß jugendlicher Rowdies gegen die Gesellschaft und das von ihrer - vermeintlichen - Elite verhängte Asyldiskussionsverbot«. Es wird über die Behandlung von Flüchtlingen in anderen Ländern berichtet; wo wesentlich rigoroser als in Deutschland vorgegangen werde. In Anspielung auf Demonstrationen und Lichterketten gegen Ausländerfeindlichkeit in der Bundesrepublik ist von einem »Phantom der Ausländerfeindlichkeit« die Rede, »das es gar nicht gibt«. Wörtlich heißt es: »Vom Kindergarten bis zur Hochschule, vom Arbeitslosen bis zur Rentnerin - derlei kommandierte Umzüge sind nach der Art der Nazis oder Kommunisten ...«: Ein Leser des Blattes findet die Äußerungen des Kommentators so »ungeheuerlich«; dass er den Deutschen Presserat um eine Stellungnahme ersucht; ob und inwieweit durch den Kommentar der Pressekodex verletzt sein könnte. Der Autor benutze die offene Lüge als Stilmittel: Täter und Opfer würden in dem Kommentar planmäßig vertauscht. Vor allem die Behauptung, dass es Ausländerfeindlichkeit nach 1945 nie mehr gegeben habe; lässt der Beschwerdeführer nicht gelten. Die Veröffentlichung erfülle die erforderlichen Kriterien eines Kommentars, entgegnet die Redaktion. Dieser argumentiere aus subjektiver Sicht und verfolge den Zweck; dem Leser eine distanzierte Haltung zu den jahrelangen Versäumnissen der deutschen Asylpolitik zu vermitteln und dabei zu verdeutlichen, dass auf die große Mehrheit des deutschen Volkes der Vorwurf der Ausländerfeindlichkeit sowenig oder soviel zutreffe wie für andere Nationen auch. (1993)